Vorsicht beim Umgang mit personenbezogenen Daten

Wer Gewinnspiele nutzt, um personenbezogene Daten zu sammeln, muss bei deren Verwendung sehr vorsichtig sein. Denn Fehler haben für Unternehmer schwerwiegende Folgen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Methode ist bekannt und eigentlich schon seit Jahrzehnten üblich: Unternehmer locken (Neu)Kunden mit tollen Preisen zur Teilnahme an einem Gewinnspiel und nutzen deren Daten dann, um die eigenen Produkte zu bewerben. Doch die Zeiten, in denen diese Datennutzung so einfach möglich war, sind vorbei. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt, worauf man achten muss, damit es keinen Ärger mit Behörden oder Wettbewerbern gibt.

Gerne werden von IT-Unternehmen Gewinnspiele genutzt, um an Kontaktdaten von interessierten Kunden zu gelangen. Mit diesen Gewinnspielen werden Daten, wie die E-Mail Adresse oder die Telefonnummer, erhoben, die sodann in Datenbanken eingepflegt und zur Unterbreitung von verschiedensten Angeboten herangezogen werden.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, um nicht Gefahr zu laufen, dass man als Unternehmer mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Hintergrund ist, dass personenbezogene Daten nicht ohne weiteres verwendet werden dürfen, um unerwünschte Werbebotschaften zu übersenden.

Jedem anbietenden Unternehmer ist anzuraten, eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten von Werbe-E-Mails oder Anrufen einzuholen und diese auch nachhaltig zu dokumentieren. Es genügt dabei nicht, wenn etwa unter der Überschrift "Telefonnummer" der Zusatz notiert ist: "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der ….-GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angaben, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."

Eine solche Information genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. Hiermit setzt man sich ggf. Ansprüchen von Wettbewerbern aus. Darüber hinaus bestehen datenschutzrechtliche Bedenken, wenn derart "informiert" wird.

Grundsätzlich gilt, dass immer der Maßstab des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers anzulegen ist, wenn es darum geht, inwieweit eine Einwilligung in die Datenverwendung Wirkung entfalten kann und wird. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)