BGH: Verwendung fremder Marken in html-Metatags nicht zulässig

Der Bundesgerichtshof hat im Gegensatz zur Vorinstanz einem Beklagten untersagt, einen fremden Markennamen im HTML-Quelltext zu verwenden.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Die Verwendung von Markennamen und Unternehmenskennzeichen im HTML-Quelltext zur Steigerung der Trefferanzahl bei Suchmaschinen (so genanntes Metatagging) ist unzulässig. Dies berichtet die Anwaltskanzlei Withöft & Terhaag aus Düsseldorf und beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai (Az. I ZR 183/03). Damit steht das Urteil im krassen Widerspruch zu der Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, das erst kürzlich keine Einwände gegen derartige Praktiken hatte. Hintergrund der BGH-Entscheidung ist ein mehr als fünf Jahre andauernder Rechtsstreit, den der Inhaber der Marke "Impuls" gegen einen Versicherungsvermittler führte, der im Quellcode seinen Markennamen benutzte.

Die Richter untersagten dem Beklagten ausdrücklich, "im HTML-Code von Internetseiten […] das Wort 'Impuls' zu verwenden". Da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, steht nicht fest, ob das Gericht das Verbot auf das Markenrecht oder auf das Wettbewerbsrecht gestützt hat. Falls der BGH die Rechtswidrigkeit aus dem Markenrecht abgeleitet hat, stünde dies im Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf. Die dortigen Richter fanden wegen der fehlenden unmittelbaren Wahrnehmbarkeit von Metatags durch den Internetbenutzer keine Verletzung von Marken und Unternehmenskennzeichen. Nach ihrer Meinung könne nur dann von einer Markenverletzung ausgegangen werden, wenn das Wort "kennzeichenmäßig" für eine Ware oder Dienstleistung verwendet werde. Daran mangle es aber bei Metatags, da diese für den Durchschnittsurfer nicht sichtbar seien.

Neben der Problematik der Metatags hat der Bundesgerichtshof dem Beklagten untersagt, "einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach Paragraf 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen". Damit liegt erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zur Impressumspflicht vor, wonach Paragraf 6 Teledienstegesetz (TDG) unter anderem Unternehmen im Web verpflichtet, bestimmte Angaben wie Anschrift, Handelsregisternummer und eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Da der BGH von einer Pflicht zur "vollständigen" Anbieterkennzeichnung spricht, dürfte das Fehlen einzelner vorgeschriebener Angaben rechtswidrig sein und einen Mitbewerber zu einer kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnung berechtigten. Dies hatte jüngst das Oberlandesgericht Koblenz jedoch abgelehnt und die Klage eines Immobilienmaklers gegen einen Mitbewerber abgewiesen, weil dieser im Impressum nicht die erforderliche Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorgehalten hatte. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)