Heise legt Verfassungsbeschwerde gegen Link-Verbot ein

Der Heise Zeitschriften Verlag wird in der juristischen Auseinandersetzung mit der Musikindustrie gegen ein Gerichtsurteil, das ein Linkverbot beinhaltet, Verfassungsbeschwerde einlegen.

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Von
  • Holger Bleich

Der Heise Zeitschriften Verlag wird gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München Verfassungsbeschwerde einlegen. Am 28. Juli 2005 hat das OLG entschieden, dass der zum Verlag gehörende News-Dienst heise online keinen Link zum Software-Hersteller Slysoft setzen darf. Durch dieses Verbot werde die in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte Freiheit der Presse ihrer Ansicht nach unzulässig eingeschränkt, erklärte die Verlagsleitung.

Dem viel beachteten Urteil des OLG München kommt nach Meinung von Rechtsexperten eine grundlegende Bedeutung weit über den konkreten Einzelfall hinaus zu. Mitte Januar 2005 hatte heise online über die neue Version der Software "AnyDVD" von Slysoft berichtet. AnyDVD soll laut Slysoft nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernen, sondern auch drei weitere Kopiersperren für DVDs aushebeln. Der Bericht von heise online enthält eine kritische Würdigung der Angaben des Software-Herstellers. Der Musikindustrieverband IFPI bezeichnete Passagen des Textes als Werbung beziehungsweise als Anleitung zum Raubkopieren, insbesondere, weil in der Originalversion des Artikels ein Link zur Homepage des Software-Herstellers gesetzt war.

Acht Unternehmen der Musikindustrie wollten im einstweiligen Verfügungsverfahren die Veröffentlichung des Artikels verbieten lassen. In erster Instanz entschied das Landgericht München, dass heise online den Text zwar unverändert im Netz stehen lassen darf, aber den Link zu Slysoft entfernen muss. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Am 28. Juli bestätigte das OLG München die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufungsanträge zurück.

In der schriftlichen Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass es sich bei der Meldung von heise online entgegen der Auffassung der Musikindustrie nicht um Werbung handelt. Der Artikel wahre "auch bei einer Gesamtschau hinreichend kritische Distanz zu den wiedergegebenen Aussagen" von Slysoft. Auch eine konkrete Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen vermochte die Kammer im Text nicht zu finden. Der geltend gemachte Anspruch der Musikindustrie, die Wiedergabe von Werbeaussagen Dritter verbieten zu lassen, sei nicht begründet, denn "bei der redaktionellen Berichterstattung und insbesondere bei der Entscheidung, welche Themen behandelt werden, handelt es sich um einen Kernbereich der Pressefreiheit."

Das Begehren des Heise Zeitschriften Verlags, einen Link zur Homepage des Software-Herstellers Slysoft setzen zu dürfen, wies die OLG-Kammer ebenfalls zurück. Das Verbot sei berechtigt, weil Slysoft unstrittig gegen den Paragrafen 95a UrhG verstoße und der Verlag als Störer dafür mit hafte. Durch das Setzen des Links habe heise online den Verstoß "willentlich und adäquat-kausal unterstützt". Den Lesern sei "das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung für das Produkt 'AnyDVD' durch den zusätzlichen Service, eine unmittelbare Verbindung mit der verlinkten Website herzustellen, zumindest erleichtert" worden. Daher sei die mit dem Link-Verbot "verbundene Beeinträchtigung der Pressefreiheit bei der hier vorliegenden Konstellation gerechtfertigt".

Bei dem Link gehe es nicht um "die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Kernbereich der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) unterfallen, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Presseunternehmen über die Informationsbeschaffung hinaus erbringen darf."

Nach Meinung des Verlags ist das Verlinken von Informationsquellen keineswegs nur ein zusätzlicher Service, sondern unerlässlicher Bestandteil von Online-Journalismus. "Hyperlinks sind essenziell für Texte im WWW und deren eigentlicher Mehrwert gegenüber Artikeln in Zeitschriften", kommentiert Christian Persson, Chefredakteur von heise online und der ebenfalls zum Verlag gehörenden Zeitschrift c't. Die Pressefreiheit werde erheblich eingeschränkt, wenn nun Redakteure in jedem Einzelfall genau prüfen müssen, ob verlinkte fremde Inhalte die Rechte irgendeines Dritten verletzen könnten. Die Folge werde sein, dass die Qualität der Online-Berichterstattung sinke, weil weniger Links gesetzt würden.

Bis zum 12. September muss der Verlag die Verfassungsbeschwerde eingereicht haben. Das Bundesverfassungsgericht wird dann zunächst prüfen, ob es die Beschwerde zur Entscheidung annimmt.

Zum bisherigen Verlauf des Verfahrens siehe: (hob)