Rechtliche Konsequenzen der eDonkey-Razzia

Nachdem sich der Pulverdampf rund um die Aktion gegen Nutzer der Tauschbörse eDonkey langsam legt, bleibt die Frage nach den Folgen für die ermittelten User. Zumindest einige Personen müssen mit schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nachdem sich der Pulverdampf der PR-Kampagne rund um die Aktion gegen die Nutzer der Tauschbörse eDonkey langsam legt, bleibt die Frage nach den Konsequenzen für die ermittelten User. So fabulieren selbsternannte Experten schon von Schadensersatzforderungen in Höhe von bis zu 40 Millionen Euro gegen einzelne Nutzer. Von diesen US-amerikanischen Verhältnissen mit hohen Schadensersatzsummen und mehrjährigen Gefängnisstrafen ist die deutsche Praxis aber derzeit noch weit entfernt. Fest steht allerdings, dass die in der jüngsten Aktion ermittelten Nutzer sowohl mit straf- als auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Tatsächlich ist bis heute erst ein deutsches Strafurteil bekannt, welches einen privaten Tauschbörsennutzer betraf. Im Mai 2004 wurde ein Auszubildender vom Amtsgericht Cottbus (Az.: 95 DS 1653 JS 15556/04) wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt – bei seinem Einkommen insgesamt 400 Euro. Der Mann hatte 272 Musikstücke in der Tauschbörse Kazaa bereitgehalten. In einem außergerichtlichen Vergleich verpflichtete er sich laut IFPI zudem zu einer Zahlung von 8000 Euro Schadensersatz.

Wohl als Reaktion auf die "Strafanzeigen-Maschine" des Schweizer Unternehmens Logistep, die vollautomatisch Urheberrechtsverletzungen registriert und Strafanzeigen formuliert, hat die Staatsanwaltschaft inzwischen Regeln zur Behandlung von Strafanzeigen gegen Tauschbörsennutzer aufgestellt. Danach sollen Verfahren über weniger als 100 geschützte Werke grundsätzlich eingestellt werden. Bei 101 bis 500 Dateien sei "eine Beschuldigtenvernehmung angemessen"; eine Durchsuchung erscheine erst jenseits dieser Zahl verhältnismäßig. In jedem Fall sollen die Staatsanwaltschaften aber weiterhin die IP-Adressen der Beschuldigten ermitteln.

Hieran scheint sich auch bei der aktuellen Aktion die Staatsanwaltschaft gehalten zu haben, da Hausdurchsuchungen tatsächlich nur bei insgesamt 130 Verdächtigen von angeblich 3500 in Deutschland Ermittelten vorgenommen wurden, die mehr als 500 Files in der Tauschbörse angeboten haben sollen. Zumindest diese Gruppe muss nun allerdings mit schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen in Form von Geld- oder sogar Bewährungsstrafen rechnen.

Daneben bleiben die von den Rechteinhabern geforderten zivilrechtlichen Ansprüchen. In der Praxis kann von Forderungen in Millionenhöhe bislang keine Rede sein. Vielmehr waren die Rechteinhaber bislang stets bemüht, Schadensersatzprozesse zu meiden und mit den Betroffenen Vergleiche zu schließen. Die dabei von Privatpersonen bislang verlangten Summen schwanken zwischen 100 und 15.000 Euro, stets garniert mit Anwaltsgebühren in ebenfalls meist vierstelliger Höhe. Nach Angaben der IFPI betrug der Durchschnitt des geforderten Schadenersatzes aller Verfahren rund 3000 Euro.

Ein Abweichen von der bisherigen Praxis der Einigung auf Basis eines Vergleichs ist kaum zu erwarten. Denn in einem Prozess müssten die Rechteinhaber vor Gericht nachweisen, wie hoch der durch den einzelnen User verursachte Schaden tatsächlich und konkret zu bemessen ist. Dabei ist nicht nur ungeklärt, welcher realer Wert einer Datei zukommt. Kaum nachzuweisen sein dürfte insbesondere die Anzahl der Uploads, die der einzelne Nutzer zu verantworten hat und die für den Schaden entscheidend wäre. Dennoch werden auch die Konsequenzen der bisherigen Verfahrensweise abseits von Millionenforderungen für die belangten Nutzer schmerzlich genug sein. (Joerg Heidrich) / (pmz)