Deutsche Bibliothek darf Kopierschutz knacken

Börsenverein und IFPI regeln mit der deutschen Nationalbibliothek die Vervielfältigung geschützter Werke.

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Von
  • Richard Sietmann

Der Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und der Börsenverein des deutschen Buchhandels haben mit der Deutschen Bibliothek (DDB) jetzt eine Vereinbarung über kopiergeschützte Werke geschlossen. Sie soll sicherstellen, dass die DDB auch bei kopiergeschützten oder einem digitalen Rechtemanagement (DRM) unterliegenden Werken ihren gesetzlichen Auftrag als nationale Archivbibliothek der Bundesrepublik erfüllen kann.

Im Rahmen dieses Sammel-, Bereitstellungs- und Archivierungsauftrags sind Produzenten und Verleger verpflichtet, von jedem in der Bundesrepublik veröffentlichten Werk so genannte Pflichtexemplare an die DDB mit ihren Standorten in Frankfurt, Leipzig und Berlin zu übergeben. Mit dem in der Urheberrechtsreform vom September 2003 eingeführten Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen wäre es der DDB allerdings nicht mehr möglich, kopiergeschützte Werke beispielsweise im Rahmen der Langzeitarchivierung auf neue Träger zu überspielen oder umzukodieren.

Der Vereinbarung zufolge darf die DDB nun auch solche Werke vervielfältigen und Kopien von DRM-geschützten Tonträgern, CD-ROMs oder eBooks an berechtigte Nutzer zum wissenschaftlichen Gebrauch herausgeben. Die Berechtigung ist zu prüfen, und an der ausgeliehenen Kopie soll die DDB künftig selbst einen Kopierschutz oder ein personalisiertes Wasserzeichen anbringen, "soweit es technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist".

Wie sich die Vereinbarung in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten: "Am einfachsten wäre es natürlich, wenn wir die Pflichtstücke ohne Kopierschutz bekämen", erklärte ein Sprecher der DDB gegenüber heise online. "Das hieße aber, dass die Werkproduzenten für uns eine gesonderte kopierschutzfreie Version herstellen müssten." Notfalls muss die DDB den Kopierschutz also knacken -- aber immerhin darf sie es jetzt. (Richard Sietmann) / (jk)