Europäischer Menschenrechtsgerichtshof schützt Whistleblower

Das Urteil des Gerichtshof in einem speziellen Fall kann als grundsätzliche Anforderung an Gerichte zu einem deutlich besseren Schutz von Whistleblowern verstanden werden.

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Von
  • Falk Lüke

In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Schutz sogenannter Whistleblower deutlich verbessert. Der Gerichtshof rügte die Bundesrepublik für ihre mangelnden Schutzmechanismen bei derartigen Vorgängen. In dem Fall ging es um eine Altenpflegerin, die 2005 bei der Polizei Anzeige gegen den Betreiber des Pflegeheimes erstattet, in dem die Klägerin arbeitete und in Folge dessen fristlos gekündigt wurde. Der Betreiber Vivantes gehört mehrheitlich dem Land Berlin.

Die Pflegerin hatte mangelhafte Zustände in dem Heim beklagt, personelle Unterausstattung und infolgedessen schlechte hygienische Zustände sowie Unterversorgung der Heimbewohner. Dies stellte auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen in einer Untersuchung im Jahr 2003 fest. Die Pflegerin, auch aus Angst vor einer möglichen Haftbarkeit für unterversorgungsbedingte Schäden bei den Bewohnern, ließ daraufhin 2004 ihren Anwalt einen Brief an das Vivantes-Management verfassen, in dem sie dazu aufforderte, den Missständen entgegenzuwirken und die Verantwortung zu übernehmen. Das Management lehnte dies ab. Daraufhin erstattete die Altenpflegerin Anzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Betrug und Untreue, da die Firma Dienstleistungen zusage und abrechne, aber nicht einhalte und sich hierdurch möglicherweise bereichere.

Vivantes – noch ohne von der Strafanzeige zu wissen – kündigte die Altenpflegerin im Januar 2005 aufgrund wiederholter Krankheit. Erst im Zuge des darauf anschließenden Arbeitsgerichtsprozesses wurde dem Arbeitgeber die Anzeige bekannt – woraufhin dieser unabhängig von der bereits erfolgten fristgerechten eine sofortige Kündigung aussprach. Sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin als auch das Bundesarbeitsgericht gaben dem Heimbetreiber Recht, das Bundesverfassungsgericht wies den Fall ohne Angabe von Gründen zurück.

In seinem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Strafanzeige gegen den Arbeitgeber vom Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt war. Den Umständen nach sei die Klägerin hierzu berechtigt gewesen, da sie eine von wenigen Personen gewesen sei, die die Missstände erkennen konnte und somit die Öffentlichkeit zu benachrichtigen in der Lage gewesen sei. Zwar sei ein besonderes Loyalitätsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzunehmen. Daher sei grundsätzlich zuerst die jeweilige zuständige Stelle des Arbeitgebers zu benachrichtigen. Allerdings sei als letzte Option unter Umständen auch der Gang an die Öffentlichkeit berechtigt: Dann, wenn es offenbar keine andere Möglichkeit mehr gebe, die Missstände zu beheben, sei der Arbeitnehmer nicht mehr an das Loyalitätsverhältnis zu seinem Arbeitgeber gebunden. Der Gerichtshof nahm ebenfalls an, dass im vorliegenden Fall zweifelsohne ein öffentliches Interesse gegeben sei, wie generell das öffentliche Interesse nach Artikel 10 § 2 weit auszulegen sei. Das Gericht stellte überdies fest, dass es in der Bundesrepublik keinerlei gesonderte Mechanismen zur Untersuchung von Hinweisen und Anzeigen von Arbeitnehmern gebe.

In seiner Urteilsbegründung führt der Gerichtshof aus, dass die Kündigung als härteste Sanktion unverhältnismäßig gewesen sei und nicht nur die Klägerin betroffen habe. Es sei vielmehr von einem "Chilling Effect" auf die anderen Angestellten nicht nur bei Vivantes sondern im gesamten öffentlichen Beschäftigungssektor auszugehen: Dies sei ein Schaden für die gesamte Bevölkerung.

In ihren Schlussbemerkungen zum Urteil vermerken die Richter, dass der vorliegende Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit "in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig" sei. Die durchaus als Ohrfeige für die zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zu verstehende Entscheidung kann somit, obwohl in den Details sehr spezifisch, als grundsätzliche Anforderung an Gerichte zu einem deutlich besseren Schutz von Whistleblowern verstanden werden: "Die heimischen Gerichte haben dabei versagt, einen fairen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit des Reputationsschutzes des Arbeitgebers einerseits und dem Schutz der Meinungsfreiheit der Klägerin zu erreichen." (jk)