UsedSoft-Kunde haftet

Das Urteil des LG Frankfurt am Main dürfte viele Käufer von gebrauchten Softwarelizenzen in Unruhe versetzen: Nicht der Händler, sondern sie selbst müssen die Rechtmäßigkeit des Kaufs sicherstellen.

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Von
  • Marzena Sicking

Bis zu 50 Prozent und mehr können Käufer beim Erwerb von "gebrauchter Software" sparen. Dass solche Angebote aber unter Umständen mit großen finanziellen Risiken verbunden sind, zeigt ein aktuelles Urteil. So hat das Landgericht Frankfurt am Main am 06. 7. 2011 (Az.: 2-06 O 576/09) einen UsedSoft-Kunden wegen Verwendung von "gebrauchter Software" zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Löschung der installierten Software verurteilt. Außerdem muss der Käufer auch noch Schadenersatz zahlen und die gesamten Kosten des Prozesses übernehmen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig und Beobachter gehen davon aus, dass der betroffene Kunde Revision einlegen wird, dennoch dürfte der Schock bei anderen Kunden nicht unerheblich sein. Schließlich wähnte sich der Verurteilte genau wie die meisten anderen Kunden auf der sicheren Seite.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Käufer nicht mal ansatzweise nachweisen konnte, dass er die gebrauchte Software rechtmäßig erworben hat. Das muss er laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber. Demnach muss sich "jeder Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes Gewissheit vom Einverständnis des Rechtsinhabers verschaffen“ (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport III). Ob das im Tagesgeschäft wirklich praktikabel ist, ist eine andere Geschichte.

In diesem Fall hat der Kunde aber durchaus versucht, dieser Pflicht nachzukommen bzw. sich darauf verlassen, dass die vom Verkäufer ausgestellten Dokumente diesen Nachweis erbringen. Das tun sie aber nicht. "Die notarielle Bestätigung, die die hierzu erforderlichen Parameter nicht nennt, genügt nicht. Die Beklagten hätten den wirksamen Erwerb der ihnen vermeintlich durch die HHS usedSoft GmbH übertragenen Lizenzen verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand“, so das Gericht in seinem Urteil. Mit anderen Worten: gerade weil es diesen Dauerstreit gibt, hätte sich der Kunde ohne Absicherung nicht auf den Handel einlassen dürfen.

So hätte der Kunde nicht nur seinen Lizenzerwerb, sondern auch alle anderen Zwischenschritte des Verkaufs bis hin zu dem ersten Erwerber (so genannte Rechtekette) lückenlos nachweisen müssen. Das konnte der Kunde nicht. Doch "notarielle Bestätigungen“, „Lieferscheine“ oder sonstige Dokumente, die der Händler ausstellt, genügen – zumindest vor diesem Gericht – als Nachweis nicht.

"Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Kunden sich nicht bloß auf selbst erstellte Lizenzurkunden, ‚notarielle Bestätigungen' und ‚Lieferscheine' verlassen sollten, wenn sie ‚gebrauchte Software‘ erwerben wollen“, kommentiert Swantje Richters, Justiziarin von Microsoft Deutschland, das Urteil. "Schließlich hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1994 klargestellt, dass derjenige, der behauptet, Nutzungsrechte erworben zu haben, den Erwerb der Rechte konkret darlegen und beweisen muss."

Bei UsedSoft sieht man das naturgemäß ganz anders: "Microsoft versucht hier erneut, mit einem Einzelfall den ganzen Software-Gebrauchthandel zu kriminalisieren. Tatsache ist: Viele andere deutsche Gerichte haben das UsedSoft-Geschäftsmodell immer wieder bestätigt. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft München hat das Notartestat-Modell ausdrücklich nicht beanstandet. Microsoft versucht lediglich, die UsedSoft-Kunden einzuschüchtern und an unsere Quellen zu gelangen, um diese auszutrocknen. Wir können unseren Kunden nur dringend raten, sich davon nicht einschüchtern zu lassen", erklärte ein Unternehmenssprecher. (gs)