Video-Recording-Dienst save.tv unter Druck

Das Landgericht Braunschweig hat den Betreibern des Dienstes per einstweiliger Verfügung untersagt, bestimmte TV-Sendungen mitzuschneiden und an Kunden weiterzugeben.

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Von
  • Nico Jurran

Das LG Braunschweig hat es dem Online-Videorecording-Dienst save.tv per einstweilige Verfügung verboten, Filme einer Berliner Produzentin, die im Juni auf Arte gesendet werden sollen, mitzuschneiden und an seine Kunden weiterzugeben. Eben diese Produzentin hatte gegen den Dienst geklagt. Bereits Anfang Juni erhielt Darius Metzner als Geschäftsführer der Cinefacts GmbH über die Rechtsanwaltskanzlei McDermott Will & Emery eine Abmahnung des Fernsehsenders RTL, nachdem Cinefacts für save.tv geworben und einen Link auf das Angebot gesetzt hatte. Dieses Schreiben liegt heise online vor.

Bereits seit einiger Zeit bietet save.tv Internet-Usern einen netzwerkbasierten Videorecorder (Network-based Personal Video Recorder, nPVR) an, über den man sich gegen eine monatliche Gebühr Mitschnitte von TV-Sendungen anfertigen lassen kann, die dann zum Download bereit stehen. Aus technischer Sicht arbeiten solche Dienste, zu denen auch shift.tv und www.onlinetvrecorder.com (OTR) zählen, nicht wesentlich anders als ein heimischer PC mit eingebauter DVB-Karte, der Timer-gesteuert das digitale Fernsehprogramm aufzeichnet. Die Betreiber dieser Dienste argumentieren daher gerne, dass sich die nPVR-Angebote rechtlich von Fernsehaufzeichnungen mit einem realen Videorecorder durch den Anwender selbst oder einen Freund nicht unterscheiden sollen.

Seit Mitte 2005 haben jedoch bereits verschiedene Gerichte im Wege von einstweiligen Verfügungen die Aufzeichnungen von Fernsehsendungen einiger Privatsender durch die Netlantic GmbH auf deren Seite www.shift.tv verboten – wodurch sich auch das eingeschränkte Senderangebot erklärt. So urteilte beispielsweise das LG Leipzig im Mai 2006, dass Online-TV-Recorder gegen das Urheberrecht von RTL verstoßen. c't hatte sich in der Ausgabe 7/06 ausführlich mit den Diensten und der rechtlichen Einschätzung des Angebots auseinandergesetzt.

In seiner Begründung zum aktuellen Urteil gab der zuständige Richter Jochen Meyer laut dpa an, dass die Rechte grundsätzlich bei den Urhebern liegen würden. Ausnahmen seien zwar Kopien zu reinen Privatzwecken, die beklagte Firma ermögliche ihren Kunden jedoch auch Aufnahmen, die vom eigenen Wohnzimmer nicht möglich wären. Damit verstoße sie gegen das Gesetz. So könnten auch Filme von nicht empfangbaren Sendern (etwa Dritten Programmen) aufgenommen werden. Die von RTL beauftragte Kanzlei hatte in ihrem Schreiben an Cinefacts vorgetragen, dass nur dem Sender das Recht zustehe, das Programm zu senden und weiterzusenden, zu kopieren und öffentlich zugänglich zu machen.

Zudem sei save.tv nicht durch ein geeignetes Altersverifikationssystem gesichert. Dadurch, dass der Dienst Kindern und Jugendlichen ermögliche, "entwicklungsbeeinträchtigende Sendungen" wahrzunehmen, handele er gegenüber dem Sender wettbewerbswidrig. Hierzu ist anzumerken, dass das OLG Köln in einem Urteil zu shift.tv die Ansicht vertrat, dass ein Fernsehsender mit einem Anbieter von virtuellen PVR nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehe und deshalb wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Fernsehsender abgelehnt hatte. (nij)