Urteil: Musik-Label Peppermint Jam kann Abmahnlegitimation nicht nachweisen

Peppermint Jam konnte in einem Gerichtsverfahren nicht nachweisen, dass man tatsächlich die Nutzungsrechte für Alben von Warren G. innehat. Deshalb sei es nicht berechtigt, Tauschbörsennutzer abzumahnen, entschied das Landgericht Mannheim.

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Von
  • Holger Bleich

Das Hannoveraner Musik-Label Peppermint Jam Records hat beim Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen eine juristische Schlappe erlitten. Seit geraumer Zeit bedient es sich der Strafanzeigenmaschine des Schweizer Unternehmens Logistep. Über die für Logistep arbeitende Anwaltskanzlei Schutt-Waetke lässt Peppermint Jam massenhaft Tauschbörsennutzer abmahnen.

So hatte ein 56-jähriger Bremer eine Abmahnung erhalten, weil er im Oktober 2005 das Album "In The Mid-Nite Hour" des Rappers Warren G. im eDonkey-Netzwerk zum Tausch angeboten haben soll. Der Nutzer bestritt dies. Außerdem bezweifelte sein Rechtsanwalt Lambert Grosskopf, dass Peppermint Jam wie behauptet die ausschließlichen Verwertungsrechte für die Werke von Warren G. besitzt. Peppermint Jam ließ die Kanzlei Schutt-Waetke am Landgericht Mannheim eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage einreichen und verlor am 15. Dezember 2006 (Az. 7 O 129/06).

Das Gericht überprüfte laut der nun vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung nicht, ob die von Logistep erhobenen Indizien tatsächlich beweiskräftig sind. Vielmehr folgte es der Argumentation von Grosskopf, der zufolge Peppermint Jam nicht nachweisen könne, dass man tatsächlich die Nutzungsrechte innehabe. Die nötige alleinige Urheberschaft von Warren G. sei nicht belegt worden. Der Urheberrechtsvertrag ist offensichtlich nur von Warren G. unterzeichnet, auf dem Album seien "aber noch vier weitere Textdichter genannt".

"Die Abweisung der Klage ist kein Freibrief für das Filesharing von urheberrechtlich geschützten Musikwerken", stellt Rechtsanwalt Grosskopf gegenüber heise online fest. "Jedoch sollte sich jeder in Anspruch genommene Filesharer nachweisen lassen, ob der Abmahnende überhaupt berechtigt ist, etwaige Verstöße zu verfolgen, bevor er eine Unterlassungserklärung abgibt. Allein die Behauptung, über Lizenzrechte zu verfügen, berechtigt nicht, im eigenen Namen etwaige Verstöße auch zu verfolgen, wie das Landgericht Mannheim nunmehr ausdrücklich festgestellt hat."

Rechtsanwalt Schutt kann das Urteil nicht nachvollziehen: "Wir sehen hier zum einen den Nachweis der Rechtekette als erbracht an und betrachten zum anderen die so genannte 'Enforcement-Richtlinie' der EU als einschlägig, sodass wohl Berufung gegen die Entscheidung eingelegt werden wird. Es hätte nach unserer Rechtsauffassung eine Beweisaufnahme zur Frage der Aktivlegitimation erfolgen müssen. Die schriftlichen Lizenzverträge wurden aus Geheimhaltungsgründen nur eingeschränkt vorgelegt. Die von uns angebotenen Zeugen innerhalb der Rechtekette hat die Kammer als angeblichen 'Ausforschungsbeweis' angesehen, was unseres Erachtens angesichts unseres dazugehörigen Vortrags erstaunlich ist." (hob)