Bundesverwaltungsgericht: Keine zusätzliche Rundfunkgebühr für PC im Heimbüro

Die oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt klar, dass berufliche genutzte PCs in der Wohnung der Zweitgerätebefreiung unterliegen, wenn dort etwa schon ein Fernseher angemeldet ist.

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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind in drei Streitfällen über die Rundfunkgebührenpflicht für zu Hause beruflich genutzte Computer in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Freiberufler oder Selbstständige, die in ihrer Wohnung einen internetfähigen PC beruflich nutzen, müssen den am Mittwoch bekannt gegebenen Urteilen zufolge keine zusätzliche Rundfunkgebühr für den Rechner zahlen, wenn in der Wohnung schon ein privat genutztes Rundfunkgerät angemeldet ist (Az. 6 C 15.10, 6 C 45.10, 6 C 20.11).

In den drei Fällen hatten die Rundfunkanstalten von Selbstständigen eine zusätzliche Rundfunkgebühr für den beruflich genutzten PC im Heimbüro verlangt. Die Betroffenen hatten sich unter Hinweis auf für die Wohnung angemeldete Rundfunkgeräte auf die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte berufen und gegen die Gebührenbescheide geklagt. Die Vorinstanzen hatten den Klagen jeweils stattgegeben (Vorinstanzen: VGH Kassel 10 A 2910/09, OVG Koblenz 7 A 10416/10, VGH München 7 BV 10.443).

Die oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit stellt damit klar, dass berufliche genutzte PCs in der Wohnung der Zweitgerätebefreiung unterliegen, wenn dort etwa schon ein Fernseher angemeldet ist: Die "einschlägige Bestimmung" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag sei anzuwenden, wenn das Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Erstgerät in einem in der Wohnung gelegenen Büro oder dem Privatbereich stehe.

Das Gericht habe bei seiner Bewertung maßgeblich "Sinn und Zweck" der Regelung bewertet, die neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegieren wolle. Einerseits seien diese Geräte häufig tragbar, erläutert das Gericht unter Hinweis auf Laptops oder Smartphones, andererseits dienten diese Geräte häufig nicht vorwiegend dem Rundfunkempfang, "sondern werden als Arbeitsmittel benutzt". (vbr)