Gericht stützt Jugendschützer bei sogenannten Posenfotos

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat mehrere Untersagungsverfügungen gegen einen Webseiten-Betreiber für rechtens erklärt, der Darstellungen von Jugendlichen in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" ins Netz gestellt hatte.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Sogenannte Posenfotos, also Bilder von mehr oder weniger bekleideten minderjährigen Mädchen oder auch Jungen, die sich auf Kommando vor der Kamera aufreizend zur Schau stellen, sind eine schlüpfrige Sache. Was mitunter als künstlerische Darstellung propagiert wird, beäugt der Jugendschutz argwöhnisch. Fragwürdigen Angeboten im Internet geht unter anderem die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland-Pfalz nach. Verstoßen Anbieter mit ihren Bilderserien, die häufig einschlägige Namen wie "Teenie-Modelle" oder "Julia14" tragen, gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), kann die LMK Untersagungsverfügungen erlassen und Geldbußen verhängen. Grundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV, der eine Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung untersagt.

Dass solche Verfügungen rechtens sind, bestätigte jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße. In einem Urteil (Az: 6 K 1243/06.NW), das heise online vorliegt, weist die 6. Kammer die Klage eines Betreibers von mehreren kostenpflichtigen Internet-Seiten zurück, der sich gegen vier Untersagungsverfügungen der LMK zur Wehr setzte. Der Prüfausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten war bei einer Prüfung der fraglichen Angebote zuvor einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass diese gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstießen. Die LMK erließ daraufhin insgesamt vier Bescheide gegen den Mann aus dem Raum Koblenz, in denen eine weitere Verbreitung der Angebote untersagt wurde. Zudem wurden gegen ihn Bußgeldverfahren (3000 bis 12.000 Euro) eingeleitet.

Der Webseiten-Betreiber machte hingegen geltend, dass die auf seinen Seiten abgebildeten Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren und deshalb Jugendliche seien, für die etwas anderes gelten müsse als bei Kindern. Die Jugendlichen seien nicht unnatürlich geschlechtsbetont dargestellt, sondern "jung, frisch und sexy", wie in anderen Medien auch. Es herrsche eine geänderte gesellschaftliche Anschauung: Jugendliche seien heute früher entwickelt und sexuell aktiv. Der Schutzzweck der einschlägigen Norm bestehe im Schutz der Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten – der von der LMK angeführte Schutz vor Pädophilen sei dagegen nicht Normzweck. Nach Ansicht der Landeszentrale vermitteln die betreffenden Bilder aber "auf subtile Weise, dass sexueller Umgang von Erwachsenen mit Minderjährigen normal sei". Sie würden daher von Pädophilen häufig dazu benutzt, Kinder und Jugendliche "einzustimmen" und für einen beabsichtigten Missbrauch gefügig zu machen.

Nach Ansicht der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts ergingen die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die KJM habe zu Recht festgestellt, dass der Koblenzer mit seinen Internetangeboten – die inzwischen aus dem Netz entfernt wurden – gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV verstoßen hat, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Angebote hätten Darstellungen von Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung beinhaltet. Geschlechtsbetont sei eine Körperhaltung, "wenn die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund gerückt wird". Unnatürlich sei eine geschlechtsbetonte Körperhaltung insbesondere, "wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten jugendlichen Personen nicht entspricht". Hierbei sei auch die dargestellte Situation und der konkrete Gesamteindruck der Abbildung im Einzelfall zu berücksichtigen.

"Mit dem aktuellen Urteil wurden sämtliche bislang angestrengten Gerichtsverfahren zu den sogenannten 'Posenfotos' zugunsten der Landesmedienanstalten und der Kommission für Jugendmedienschutz entschieden", betonte Manfred Helmes, LMK-Direktor und Mitglied der KJM in einer Stellungnahme. "Damit wurden die Verfahren konsequent durchgeführt." Zuletzt hatte das OLG Celle eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover bestätigt, mit der der Anbieter einer Internetseite, auf der entsprechendes Bildmaterial verbreitet wurde, zu einem Bußgeld verurteilt wurde. Ob der Webseiten-Betreiber Berufung gegen das Urteil einlegt, ist bislang nicht bekannt. Nach Angaben von Joachim Kind, Pressesprecher des LMK, ist der Mann "offenbar im Moment flüchtig". (pmz)