Veröffentlichung personenbezogener Daten in Internetforum kann gerechtfertigt sein

Laut OLG Hamburg muss der Geschäftsführer einer Firma dulden, dass über ihn in "identifizierbarer Weise berichtet wird", wenn die Geschäftspraxis des Unternehmens in einem Webforum kritisiert wird.

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Die Posten personenbezogener Daten in ein Webforum kann durch öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, indem es dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Internetforums absprach (Az.: 7 U 134/10).

Ein Nutzer hatte sich in dem Forum kritisch über die Geschäftspraxis eines Unternehmens geäußert. Dem Verbraucher sei vorgespiegelt worden, dass es ein breites Angebot einer Produktart gebe, obwohl ein und dasselbe Produkt unter verschiedenen Namen und verschiedenen Firmen von einem einzigen Unternehmen vertrieben wurde. Um seine Kritik zu untermauern, nannte der Beitragsverfasser den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Klägers, der Geschäftsführer mehrerer dieser Firmen war. Die genannten Daten entnahm er dem irischen Handelsregister.

Der betroffene Geschäftsführer klagte zunächst vor dem Landgericht Hamburg, das dem Forenbetreiber untersagte, diese Daten zu veröffentlichen (Az.: 325 O 18/10). Im Berufungsverfahren entschied das OLG Hamburg nun aber, dass der Geschäftsführer doch keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber des Forums hat.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass der Forenbetreiber eine für die Übermittlung von Daten verantwortliche Stelle darstellt, auf den das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar ist, auch wenn sich der Server in den USA befindet. Die Möglichkeit, dass der Beitrag in Deutschland vom Nutzer abgerufen werden kann, reicht für die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts aus, so das OLG.

Es ist dabei unerheblich, ob das Posting von einem Dritten oder dem Betreiber selbst erstellt wird. Der Betreiber ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtlich verantwortlich, da das Betreiben des Forums in seinem unternehmerischen Interesse liegt. Grundsätzlich kann dem Betroffenen somit ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des BDSG gegen den Betreiber eines Internetforums zustehen.

Im vorliegenden Fall entschied das OLG jedoch, dass ein öffentliches Interesse gem. Paragraf 28 Abs. 2 BDSG an der Aufklärung der Verbraucher und somit auch an der Nennung der Daten besteht. Dieses überwiegt gegenüber den Interessen des Klägers und rechtfertigt die Veröffentlichung. Laut Gericht muss derjenige, der als Geschäftsführer handelt, dulden, dass über ihn in "identifizierbarer Weise berichtet wird", wenn die Geschäftspraxis des Unternehmens kritisiert wird. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wegen dem ein Unterlassungsanspruch auch bestehen kann, liegt laut Gericht nicht vor, weil der Forumsbeitrag von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Darauf kann sich auch der Beklagte als Verbreiter berufen. (hob)