Gericht verbietet Suchmaschinenbetreiber die Listung von Markennamen

Ein Markeninhaber sieht seine Rechte durch den Aufbau einer Trefferliste der Suchmaschine Das-Web.net verletzt.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Im Wege einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht (LG) Düsseldorf dem Betreiber der Suchmaschine Das-Web.net die Auflistung des Markennamens Aladon innerhalb der Trefferanzeige verboten (Az. 2a O 10/05). Die Verfügung erwirkte der Versicherungsmakler Peter Zinke, der seine Dienstleistung im Internet unter der Domain www.aladon.de anbietet.

Der Makler sah in der Nennung von "Aladon, Peter Zinke" eine nach Paragraf 14 Markengesetz unzulässige Beeinträchtigung seiner eingetragenen Marke, weil in der Trefferliste davor zahlreiche Mitbewerber eingeblendet wurden. Die Hinweise auf die Webpräsenzen der Konkurrenten waren jeweils mit einem Link versehen; die Einblendung der Homepage des Maklers hingegen war nicht verlinkt. Eine Verknüpfung zur Internetseite von Zinke erfolgte erst am unteren Bildschirmrand unter der Bezeichnung "Seite besuchen".

Der Suchmaschinen-Betreiber hat gegen die ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Soweit keine Rücknahme erfolgt, wird laut Aussage des Prozessvertreters von Peter Zinke, Rechtsanwalt Anselm Withöft, das LG Düsseldorf am 9. März in einer mündlichen Verhandlung über den Fall entscheiden. (Noogie C. Kaufmann) / (ad)