Private Internetnutzung rechtfertigt keine Kündigung

Die Privatnutzung des Internets ist nicht nur in Unternehmen, sondern auch vor Gericht immer wieder ein Thema. Fazit: Nur bei groben Verstößen ist eine Kündigung gerechtfertigt.

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Von
  • Marzena Sicking

In einem aktuellen Fall hatte der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu beurteilen, ob der (in diesem Fall öffentliche) Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen darf, wenn der Arbeitnehmer den beruflichen Internetanschluss trotz ausdrücklichen Verbots des Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt.

Der zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellte Mitarbeiter sollte eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung erhalten. Wegen seiner zusätzlichen Funktion war dafür die Zustimmung des Personalrats erforderlich, der die Entlassung jedoch verweigerte.

Mit Recht, wie die Richter nun befanden, eine Abmahnung hätte ihrer Ansicht nach auch genügt (Urteil vom 14. September 2011, Az.: 18 LP 15/10). Denn eine fristlose Kündigung sei nur bei exzessivem bzw. ausschweifendem Verhalten während der Arbeitszeit möglich. In diesem Fall wurde der Mann in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich beim Surfen erwischt. Dabei konnte aber nicht jedesmal sicher festgestellt werden, ob die Nutzung dienstlich oder privat erfolgte und ob diese nicht doch außerhalb der Arbeitszeit geschah. Außerdem war der Mann bereits sieben Jahre ohne Auffälligkeiten bei seinem Arbeitgeber angestellt. Eine fristlose Kündigung empfanden die Richter daher als zu scharfes Schwert.

Das aktuelle Urteil ist eines von vielen, die es zu diesem Thema gibt. Die Tendenz ist klar: Privates Surfen am Arbeitsplatz allein rechtfertigt keine Kündigung. Außer, der Arbeitnehmer setzt sich fortwährend und exzessiv über ein entsprechendes Verbot hinweg oder begibt sich online gar auf Abwege, die den Ruf des Arbeitgebers schädigen können. So hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden, dem gekündigt wurde, weil er seinen Kontostand online abgefragt hatte. Das Gericht sah diese Reaktion als unangemessen an und gab dem Mann seinen Job wieder.

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der während seiner Arbeitszeit verbotenerweise mehr als 50 Stunden privat im Internet surfte und sich dabei auch noch auf Seiten mit kinderpornografischem Inhalt herum trieb, sah das Bundesarbeitsgericht hingegen als absolut gerechtfertigt an.

Wer sich in Einzelfällen über das Verbot des Arbeitgebers hinwegsetzt, riskiert tendenziell also eher eine Abmahnung. Dennoch sollte man sich lieber nicht in Sicherheit wiegen und sich über ein Verbot des Arbeitgebers einfach hinwegsetzen. Denn ist die Kündigung erst einmal ausgesprochen, lässt sich wohl erst vor Gericht klären, ob sie wirklich gerechtfertigt war. Wer ausnahmsweise doch mal privat ins Internet will, kann sich eine Menge Ärger ersparen, wenn er zu einem bewährten Verfahren greift: den Arbeitgeber einfach mal um Zustimmung bitten... (Marzena Sicking) / (map)
(masi)