Verpackung von Alternativtinten darf Original ähneln

Verpackungen von Pelikan-Patronen mit ähnlichen Bildmotiven wie auf den Epson-Packungen verstoßen laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gegen Wettbewerbsrecht.

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Von
  • Tim Gerber

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bestimmte Verpackungen von Pelikan-Patronen für Epson-Drucker nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen (Az. I ZR 48/10). Auf den Verpackungen der Epson-Patronen ist ein Teddybär in der Farbe der jeweiligen Tinte abgebildet. Pelikan verwendete für die Verpackungen seiner Patronen ebenfalls Teddybären.

Das sei nicht verboten, urteilte der BGH und hob ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf auf. Ein Verbot wegen der Ausnutzung des Rufes des Wettbewerbers komme nicht in Betracht. Nach den einschlägigen Vorschriften des europäischen Rechts sei vergleichende Werbung nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Produkt herabsetzt oder verunglimpft. Bei ansonsten zulässiger vergleichender Werbung sei eine Ausnutzung des Rufes des Wettbewerbers häufig unvermeidbar. Im konkreten Fall müssten jedoch vor allem auch die Interessen der Verbraucher berücksichtigt werden.

Im Prozess hatte Epson selbst vorgetragen, dass sich die Besitzer von Epson-Druckern an den Bildmotiven orientieren würden. Deshalb müsse es Pelikan auch erlaubt sein, ähnliche Bildmotive für seinen Patronen zu verwenden, urteilte der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH. Für die Kennzeichnung der Patronen für verschiedenen Drucker reiche die Bestellnummer allein nicht aus. (tig)