Nachbauer und Markenphlegmatiker

Preiswerte 3D-Drucker und die Online-Angebote von 3D-Druck-Dienstleistern haben ein neues Zeitalter im Prototypenbau eingeläutet. Manche Patent- und Markenrechtsinhaber sehen jedoch ihr geistiges Eigentum bedroht und befürchten massenweise Rechtsverletzungen. Ihr Argument: Wenn 3D-Modelldaten im Internet bald ebenso hemmungslos verbreitet werden wie Filme oder Musikstücke, können Plagiatoren und Markenpiraten Freudenfeste feiern.

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Lesezeit: 13 Min.
Von
  • Fabian Schmieder
Inhaltsverzeichnis

Nicht jeder ist in der Lage, ein Werkstück, das er gern in der Hand hätte, mit Hilfe von Konstruktionssoftware zu modellieren. Aber wie so oft ist Herunterladen weitaus einfacher als Selbermachen: Mit Portalen wie thingiverse.com gibt es im Internet bereits Plattformen, die sich der kostenlosen Verbreitung von 3D-Modellen für die Reproduktion durch 3D-Drucker verschrieben haben. Neben allerlei Skurrilem und Künstlerischem finden sich dort auch Modelle von Dingen, welche so oder sehr ähnlich bereits im Handel verkauft werden. Ein Beispiel dafür sind Spielsteine etablierter Gesellschaftsspiele. So hält die Thingiverse-Datenbank etwa zu den Steinen der „Siedler von Catan“ Daten für eine 2D-Lasercut-Version sowie für eine 3D-Version bereit [1] .

Im Blog des 3D-Druck-Dienstleisters i.materialise [2] macht sich wegen dieser Angelegenheit Unbehagen breit: Solange die Spielsteindaten bei thingiverse.com verfügbar sind, könne jedermann sie sich herunterladen und auf diese Weise das, was zum Spielen nötig ist, selbst anfertigen (lassen), ohne dem Spielautor Klaus Teuber etwas dafür bezahlen zu müssen, stellt der Blogger fest. Möglicherweise werde das sogar dazu führen, dass spätere Spielergenerationen niemals etwas von Teuber als Schöpfer des Spiels hören und denken, es sei gewissermaßen Allgemeingut.

Patentgeschützt: Festo stellt seinen adaptiven Greifer für Roboterarme selbst per Selective Laser Sintering her, also mit einem 3D-Druckverfahren.

Rechtlich gesehen ist es schwer, sich als Schöpfer irgendeiner Form vor deren Nachbau durch Fremde zu schützen. Während Musik, Fotografien und Filme als künstlerische Werke gemäß § 2 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) traditionell einem besonderen Schutz unterliegen, kann man bei 3D-Druckstücken nicht durch die Bank von künstlerischen Werken sprechen. Es kommen verschiedene Vorschriften in Betracht, nach denen ein 3D-Nachdruck Schutzrechte verletzen kann, aber die Sache ist kompliziert.

Das Urheberrecht wird für ein schutzfähiges Werk automatisch und ohne jede Anmeldung wirksam. Anders sieht es mit dem Schutz von Patent- und Markenrechten sowie dem Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht aus, die ein 3D-Druck-Produkt möglicherweise verletzt. Dieser unterliegt besonderen Voraussetzungen und bedarf insbesondere der Eintragung in speziellen Registern.

Die Catan-Steine aus dem 3D-Drucker verletzen jedenfalls keines dieser Rechte. Den 2D-Originalpappsteinen fehlt es zu einem urheberrechtlichen Schutz bereits an der nötigen Schöpfungshöhe: Damit ein Werk schutzfähig ist, muss es einen gewissen Grad an Originalität aufweisen. Werke der schönen Künste erfüllen diese Voraussetzung ziemlich leicht (man spricht dabei vom Schutz der „kleinen Münze“). Bei Gebrauchskunst, also etwa dem Design von Figuren und Spielkarten, stellt die Rechtsprechung aber besondere Anforderungen an die Schöpfungshöhe. Das Urheberrecht soll nicht etwas schützen, was jeder so oder ähnlich gestalten würde.

Selbst wenn die 2D-Vorbilder Urheberrechtsschutz genießen würden, wäre die Herstellung von 3D-Pendants legal: Mit ihnen wäre in freier Benutzung eines vorhandenen Werks (§ 24 Abs. 1 UrhG) ein eigenständiges Werk geschaffen. Dieses ist von dem Ursprungswerk lediglich inspiriert worden, was keine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Das Patent und das Gebrauchsmuster (das auch gern als „kleines Patent“ bezeichnet wird) beziehen sich nur auf technische Erfindungen. Spiele beziehungsweise deren Bestandteile werden dadurch normalerweise nicht erfasst. Bleibt noch die Frage einer möglichen Markenrechtsverletzung: Wenn der Nachbauer so leichtsinnig wäre, die Marke „Siedler von Catan“ auf seinen Werkstücken anzubringen, könnte es in dieser Hinsicht Ärger geben. Das ist bei den erwähnten Thingiverse-Steinen jedoch nicht der Fall. Zudem wäre selbst dann fraglich, ob die Marke durch das Einstellen der 3D-Daten auf einer Internet-Tauschplattform im „geschäftlichen Verkehr“ genutzt worden wäre, denn nur dann würde der Markenschutz greifen [3] .

Technisch lässt sich der anpassungsfähige Greifer, dessen Arbeitsverfahren aus Bewegungsmustern der Tierwelt abgeleitet wurde, problemlos nachbilden. Ein Versuch, die geschützte Idee ohne Erlaubnis zu verwerten, würde jedoch teuer.

Schließlich bleibt noch das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG). Durch die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München kann eine „ästhetische Gestaltung“, also zwei- und dreidimensionale Form, Farbe und Design, in ihrer konkreten Gestalt bis zu 25 Jahre lang geschützt werden. Selbst wenn die Spielsteine als Geschmacksmuster geschützt wären, würde das nur ihre konkrete Gestaltung betreffen und nicht eine daran angelehnte neue dreidimensionale Formgebung.

Klaus Teuber wird sich um all das jedoch keine Sorgen machen müssen: Wer die Steine nach den Daten aus dem Internet bei einem Dienstleister herstellen lässt, zahlt dafür mehr als für ein Originalspiel. Und wenn doch jemand auf die Idee kommen sollte, eine unautorisierte 3D-Version der Catan-Spiele auf den Markt zu bringen, die sich mit den Federn der Erfolgsserie schmücken will, dürfte sich der Kosmos-Verlag, der die Herstellungsrechte hält, erfolgversprechend auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz berufen können: Danach sind Unternehmer auch dann, wenn das Urheberrecht nicht greift, vor Produktnachahmungen geschützt, sofern diese Verbraucher irreführen oder den guten Ruf des Originals ausnutzen.

Wenn es um 3D-Druck geht, bekommen nicht zuletzt Modellbahnfans glänzende Augen. Anstatt darauf zu warten, dass ein Hersteller endlich ein gewünschtes Objekt zur Veredelung der Modellbahnanlage ins Programm aufnimmt, können sie jetzt darauf hoffen, im Netz 3D-Daten von passenden Gebäuden oder Fahrzeugen zu ergattern und das Gewünschte dann im richtigen Maßstab ausgeben zu lassen.

Anders als die meisten Brettspiele können Bauwerke einschließlich ihrer Entwurfsmaterialien schnell dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie entsprechende Individualität aufweisen. Dann ist es innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist, die bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers reicht, schon mal illegal, die Modelldaten ins Internet zu stellen oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers entsprechende Werkstücke anzufertigen. Wenn der Urheber von illegal gefertigten Exemplaren Wind bekommt, kann er mit einer Abmahnung reagieren und neben Schadenersatz sogar die Vernichtung produzierter Modelle fordern.

Selbst wenn Modelldaten eines Hauses aus einer kostenfreien Bibliothek wie Googles 3D Warehouse stammen und man nach den dortigen Lizenzbedingungen sogar das Recht zu deren Umarbeitung und Veröffentlichung hat, ist ein Konflikt mit dem Architekten des Vorbilds nicht ausgeschlossen. Wer garantiert, dass der Erschaffer des digitalen Modells die Zustimmung des Architekten eingeholt hat und seine Daten veröffentlichen durfte? Ein ähnliches Fragezeichen steht prinzipiell hinter allen 3D-Modellen aus dem Internet, die sich nicht wie die Catan-Steine nachvollziehbar auf die Rechtssituation abklopfen lassen. Bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, um die es hier geht, ist es nicht entscheidend, ob man sich eines Unrechts bewusst ist oder nicht: Zumindest die Unterlassungsansprüche, die einem Rechteinhaber zustehen, erfordern beim Rechtsverletzer kein Verschulden.

Auch bei Gebäuden besteht natürlich die bereits erwähnte Möglichkeit, sich vom Ursprungswerk lediglich inspirieren zu lassen und in lockerer Anlehnung daran ein eigenes Werk zu schaffen (§ 24 Abs. 1 UrhG). Im Streitfall muss dann allerdings geklärt werden, was bereits „werkprägende Elemente“ sind, die man nicht ohne Erlaubnis übernehmen darf, und was lediglich zustimmungsfreie Inspiration ist. Bei Gebäuden dürfte diese Frage bisweilen schwer zu beantworten sein.

Beim ICE der Deutschen Bahn ist übrigens ebenfalls Vorsicht geboten: Sein Design genießt zwar als Gebrauchskunst keinen Urheberrechtsschutz, allerdings sind seine Form und vor allem die Farbgebung als Geschmacksmuster für 25 Jahre geschützt. Dadurch hat die Bahn AG im Grunde dieselben Ausschließlichkeitsrechte wie ein Urheber. Allerdings beschränken sich diese Rechte auf die gewerbliche Nutzung. Wer also ohne Erlaubnis kleine ICEs unter die Leute bringt, riskiert eine Abmahnung und eine Schadenersatzforderung. Hobby-Modellbauer haben hingegen nichts zu befürchten.

Lego-Steine – auch ganz extravagante – dürfen übrigens nach Herzenslust repliziert und umgestaltet werden [4] . Die Bausteine waren bis 1988 durch ein Patent geschützt, wurden nach dem Ende der Schutzfrist allerdings das Ziel von Mitbewerbern, die Lego-kompatible Steine herstellten. Weil sich ein Patent nicht verlängern lässt und die dänische Lego-Gruppe sich auch auf anderen Wegen nicht erfolgreich gegen die Nachmacher wehren konnte, versuchte sie 1996, sich den Stein als Marke schützen zu lassen; ein Mitbewerber wehrte sich allerdings erfolgreich gegen die Markeneintragung.

Die Lego-Gruppe zog mehrfach vor Gericht. Im Jahr 2008 scheiterte sie mit ihrem Feldzug gegen die Löschung der Marke vor dem Gericht der Europäischen Union. Dieses begründete seine Entscheidung wie zuvor schon das deutsche Bundespatentgericht und im Jahre 2009 schließlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) damit, dass Unternehmen durch das Markenrecht kein Monopol für technische Lösungen eingeräumt werden solle, welche durch das Patentrecht nicht mehr geschützt sind. Die Lego-Steine seien nicht als Marke zu schützen, weil ihre dreidimensionale Gestaltung „ausschließlich aus der Form der Ware“ bestehe, die „zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“.

Nicht nur bei Lego-Repliken empfiehlt es sich hingegen, auf das Anbringen von Original-Firmenlogos zu verzichten: Logos, Unternehmens- und Warenbezeichnung sind in der Regel als Marken geschützt und dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Das bedeutet zwar, dass ein Privatmensch sich im stillen Kämmerlein durchaus an einer selbst hergestellten 3D-Kopie mit Markenzeichen erfreuen darf. Gerichte haben aber den Begriff „geschäftlicher Verkehr“ weit ausgelegt; er betrifft keineswegs nur Unternehmen. Es ist für eine Markenverletzung schon ausreichend, wenn die unerlaubte Nutzung der Marke dazu dient, einen beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck zu fördern [5] , wobei es für den Markenverletzer nicht einmal ums Geldverdienen gehen muss [6] .

3D-Druckverfahren versprechen Lösungen für viele Bastlerprobleme: Ein originalgetreuer Aschenbecher für den zu restaurierenden Oldtimer? Lässt sich machen. Bauteile für Roboter-Experimente? Kein Problem. Allerdings sind gerade im technischen Bereich viele Teile patentiert. Patent und Gebrauchsmuster schützen eine technische Idee. Hier geht es anders als beim Urheberrechtsschutz nicht darum, dass man ein fremdes Werk nutzt und Problemen durch leichte Veränderung aus dem Weg gehen kann. Im Prinzip können nämlich auch komplette Eigenentwicklungen fremde Patente verletzen.

Wer nur für den Heimgebrauch nachbastelt, kann das allerdings normalerweise sorgenfrei tun. Im Unterschied zum Urheberrecht schützen Patent und Gebrauchsmuster den Rechteinhaber nur vor der gewerblichen Verwendung seines geistigen Eigentums.

Wer allerdings Nachbauten patentierter Teile auch verkaufen oder sonstwie verwerten will, sollte unbedingt genauer hinsehen: Die Schutzfrist eines Patents endet regulär nach 20 Jahren (in Ausnahmefällen auch erst nach 25 Jahren), die des Gebrauchsmusters spätestens 10 Jahre nach dem Tag der Anmeldung. Der amerikanische Fernsehtalker Jay Leno [7] muss sich also keine Gedanken um Patente machen, wenn er sich mit seinem 3D-Drucker Ersatzteile für seinen 1907 gebauten White Steamer fertigt; Liebhaber von Youngtimern mit gewerblichen Ambitionen sollten hingegen prüfen, ob die entsprechenden Teile patentiert oder als Gebrauchsmuster angemeldet wurden und die Schutzfristen noch laufen.

Neue Technik führt stets auch Kriminelle in Versuchung. Der 3D-Druck-Dienstleister i.materialise hat es einem Kunden verweigert, einen Aufsatz für Geldautomaten herzustellen [9] . Das Werkstück war offensichtlich dazu bestimmt, als „skimming device“ die Kartendaten fremder Automatenbenutzer auszuspähen.

Dass die Sache überhaupt aufgefallen ist, dürfte ein Glücksfall gewesen und allein einem aufmerksamen Mitarbeiter bei i.materialise zu verdanken sein. Das reine Herstellen eines solchen Aufsatzes ist allerdings nicht strafbar – für den Besteller ist es lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung und dem Druckdienstleister fehlt jeglicher Vorsatz. Es ist aber klar, dass es für Aufsätze dieser Art keine sinnvolle legale Verwendung gibt. So hat die Weigerung des Dienstleisters sicherlich eine Straftat verhindert, auch wenn er selbst mit der Herstellung kein Risiko eingegangen wäre.

Auch was mögliche Konflikte mit Urheberrechtsinhabern betrifft, sind die 3D-Auftragsdrucker in aller Regel fein raus: Meistens lassen sie sich zusammen mit der Erteilung des Auftrags vom Kunden bestätigen, dass dieser alle erforderlichen Rechte für die gewünschte Vervielfältigung hat. Das genügt. Etwaige Unterlassungsansprüche von Rechteinhabern erfordern zwar kein Verschulden und könnten somit auch den Dienstleistern gefährlich werden, aber der BGH hat bereits 1983 für das entgeltliche Fotokopieren entschieden, dass eine Unterlassungspflicht des Dienstleisters dann nicht besteht, wenn dieser im Auftrag gehandelt und seine Kunden auf die Beachtung der Urheberrechte hingewiesen hat [8] . Weitergehende Kontrollpflichten treffen den Dienstleister nicht. Diese Rechtsprechung dürfte sich unmittelbar auf den 3D-Druck als eine moderne Form des Fotokopierens mit anderen Mitteln übertragen lassen.

[1] Vorlagen für Spielsteine der „Siedler von Catan“, 2D-Lasercutversion: www.thingiverse.com/thing:5727 ; 3D-Druckversion: www.thingiverse.com/thing:5755

[2] 3D printing & piracy. 3D printing The Settlers of Catan, Blogeintrag vom 25. Januar 2011: http://i.materialise.com/blog/entry/3d-printing-piracy-3d-printing-the-settlers-of-catan

[3] Markenrecht betrifft Handeln im geschäftlichen Verkehr: § 14 Abs. 2 MarkenG

[4] Vorlagen für einen Lego-Stein: www.thingiverse.com/thing:1005

[5] Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. 1. 2003, Az. I ZR 103/01

[6] Urteil des BGH vom 10. 2. 1987, Az. KZR 43/85

[7] Jay Leno’s 3D Printer Replaces Rusty Old Parts: www.popularmechanics.com/cars/jay-leno/technology/4320759

[8] Urteil des BGH vom 9. 6. 1983, Az. I ZR 70/81

[9] ATM Skimming Device, Blogeintrag vom 25. 6. 2010: http://i.materialise.com/blog/entry/attention-atm-skimming-device