Ein Gläschen in Ehren...

Alkohol- oder Drogenmissbrauch ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann die Karriere schnell ruinieren. Auch wenn der Chef, gerne trinkt - lassen Sie es lieber blieben.

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Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer seinen Führerschein verliert, verliert unter Umständen auch seinen Job. Doch nicht nur eine Trunkenheitsfahrt kann eine Karriere beenden. Vielmehr ist jeglicher Drogen- oder Alkoholmissbrauch auch für den Job gefährlich, wie Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt.

Ein Kraftfahrer, der seinen Führerschein wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt verliert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen, weil er seinen Job nicht mehr ausüben kann. So jedenfalls das Hessische Landesarbeitsgericht.....

Bredereck: Zunächst: Das LAG hatte nur über eine ordentliche Kündigung zu entscheiden. Es wird dann gern von den Gerichten so argumentiert: Es wäre sogar die fristlose gerechtfertigt gewesen, also muss der Arbeitnehmer für die ordentliche fast noch dankbar sein. Persönlich habe ich große Zweifel, ob eine fristlose Kündigung hier wirklich gerechtfertigt wäre. Wenn es sich um eine dienstliche Fahrt gehandelt hätte, wäre allerdings auch eine fristlose gerechtfertigt. Beim privaten Verhalten der Arbeitnehmer muss die Latte für die fristlose Kündigung deutlich höher hängen.

Den Job ist der Mitarbeiter aber auf jeden Fall los. Droht das auch in anderen Berufen, wie beispielsweise bei IT-Technikern oder Außendienstmitarbeitern, die doch ebenfalls auf das Auto angewiesen sind?

Bredereck: Grundsätzlich kann der (vorübergehende) Verlust der Fahrerlaubnis für jeden zum Problem werden, der beruflich zwingend mit dem Auto unterwegs sein muss. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer auch mit der Bahn fahren kann oder wenn im Innendienst noch Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dann ist es dem Arbeitgeber möglicherweise zuzumuten, den Arbeitnehmer vorübergehend anderweitig zu beschäftigen. Verlassen sollte sich darauf niemand.

Alexander Bredereck arbeitet seit 1999 als Rechtsanwalt und seit 2005 als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin. Er ist Vorstand der Verbraucher- zentrale Brandenburg e.V. sowie Mitglied im Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. und Mitglied im Arbeitskreis Arbeitsrecht im Berliner Anwaltsverein e.V. Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist die Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsschutzprozessen. Kontakt und weitere Informationen: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de

Es kommt also sehr auf den Beruf beziehungsweise die Art der Beschäftigung an?

Bredereck: Unbedingt. So hat zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Berlin die Kündigung einer Polizistin bestätigt, die für den privaten Gebrauch Kokain erworben hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Aufgabenschwerpunkt der Polizei in Großstädten die Bekämpfung von Drogenkriminalität sei, genüge die Gefährdung des Ansehens des Arbeitgebers bereits für eine ordentliche Kündigung. Das Landesarbeitsgericht forderte nicht einmal eine vorherige Abmahnung.

Wenn die Frau nicht Polizistin, sondern Mitarbeiterin einer Werbeagentur gewesen wäre, hätte das Ergebnis also anders ausgesehen?

Bredereck: Mit Sicherheit. Die Kündigung wäre unwirksam, weil ein Ansehensverlust der Werbeagentur durch den privaten Erwerb von Drogen eines ihrer Mitarbeiter wohl eher nicht zu befürchten wäre. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. Wäre die Werbeagentur zum Beispiel für ihre genialen Kampagnen gegen Drogenmissbrauch – finanziert von der Bundesregierung – bekannt, könnte das Ergebnis auch anders aussehen.

Drogen sind aber nicht nur ein Problem, wenn ihr Konsum außerhalb der Firma bekannt wird. Welche Folgen kann es beispielsweise haben, wenn sich der Mitarbeiter auf der Firmenfeier betrinkt und sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten danebenbenimmt?

Bredereck: Für die Feststellung, dass solches Verhalten der weiteren beruflichen Entwicklung eines Mitarbeiters wenig förderlich ist, bedarf es sicherlich keines Arbeitsrechtsanwalts. Meiner Erfahrung nach geht vielen ausgesprochenen Kündigungen eine innere Kündigung des Arbeitgebers/Personalverantwortlichen voraus. Diese liegt zeitlich häufig weit zurück. Vorfälle wie der oben geschilderte auf der Firmenfeier sind regelmäßig Auslöser arbeitsrechtlicher Spätfolgen wie Mobbing, Bossing und Kündigungen.

Aber wie sieht es mit den unmittelbaren Folgen aus? Kann der Arbeitgeber wegen solcher Vorfälle auch direkt kündigen?

Bredereck: Grobe Beleidigungen und Bedrohungen eines Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen können grundsätzlich den Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung rechtfertigen. Es bedarf in solchen Fällen nicht einmal einer Abmahnung, sie stellen an sich schon einen Grund für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung dar. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist bereits kündigungsrelevant. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.12.2009, Az: 8 Sa 260/09) die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der zu seinem Vorgesetzten gesagt hatte: "Du kannst mich am Arsch lecken.“

Ändert es etwas daran, wenn die Beleidigung im Rauschzustand erfolgen?

Bredereck: Darauf sollte man sich nicht verlassen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht einmal erforderlich ist, dass es sich um eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne handelt. Überhaupt ist eine Tendenz der Arbeitsgerichte festzustellen, es mit der Frage des Verschuldens nicht mehr ganz so genau zu nehmen, wenn das Ansehen des Arbeitgebers beschädigt wird. Das muss dann erst recht für den Fall gelten, dass das Verschulden alkoholbedingt begrenzt ist.

Also lieber Wasser auf der Weihnachtsfeier?

Bredereck: Eindeutig ja. Arbeitnehmer sollten auf Alkohol verzichten und auf korrektes Verhalten auf Feiern genauso wie am Arbeitsplatz achten. Wenige amüsante Stunden auf einer feucht fröhlichen Firmenfeier haben schon so manche Karriere beschädigt, wenn nicht gar beendet.

Wie sieht es aus, wenn der Außendienstmitarbeiter mit dem Kunden beim Geschäftsessen einen über den Durst trinkt und sein Arbeitgeber davon erfährt? Kann das arbeitsrechtliche Folgen haben, wenn der Chef das Image seiner Firma beschädigt sieht?

Bredereck: Da muss man sicher unterscheiden. Gilt beim Arbeitgeber ein striktes Alkoholverbot während der Arbeitszeit, sollte sich auch der Außendienstmitarbeiter daran halten. Andernfalls sind schon wegen des Verstoßes gegen das Alkoholverbot Folgen zu befürchten. Kommt es dann noch zu alkoholbedingten Exzessen, gilt das umso mehr. Gestattet der Arbeitgeber Alkohol oder fördert er möglicherweise aus Geschäftsinteresse feuchtfröhliche Treffen seine Angestellten mit Kunden, sind die Grenzen sicher weniger streng. Allerdings ist den Arbeitnehmern auch hier zur Mäßigung zu raten.

In vielen Firmen herrscht während der Arbeitszeit und innerhalb des Gebäudes ein striktes Alkoholverbot. Was passiert, wenn sich Mitarbeiter darüber hinwegsetzen , um kurz vor Feierabend "ein Gläschen" auf den Geburtstag des Kollegen trinken?

Bredereck: Derartige strikte Alkoholverbote sind wirksam. Wer dagegen verstößt muss mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen. Anders ist es allenfalls, wenn der Arbeitgeber trotz des Verbots ein solches Verhalten längere Zeit toleriert. Hier wäre sicher vorab eine Abmahnung erforderlich. Lässt der Chef persönlich die Korken knallen, kann man sicher gefahrlos ein Gläschen mittrinken, von mehr ist aber abzuraten.

Selbst wenn sich alle Arbeitnehmer an das Alkoholverbot halten, ist ja dennoch nicht ausgeschlossen, dass einer der Mitarbeiter ein ernsthaftes Alkoholproblem hat. Muss er um seinen Job fürchten, auch wenn er niemals alkoholisiert in der Firma auftaucht?

Bredereck: Natürlich nur, wenn der Arbeitgeber von der Krankheit Kenntnis erlangt. Allerdings darf der Arbeitgeber bei einer Alkoholkrankheit nicht einfach kündigen, sondern muss dem Arbeitnehmer zunächst eine Entziehungskur anbieten.

Und wenn die nicht hilft, oder vom Arbeitnehmer abgelehnt wird?

Bredereck: Dann kann der Arbeitgeber kündigen.

Wie sollten sich Arbeitgeber verhalten, die feststellen, dass einer ihrer Mitarbeiter ein Alkoholproblem hat?

Bredereck: Wenn der Arbeitnehmer alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen wird, sollte man ein Mitarbeitergespräch führen. Beruft sich der Mitarbeiter auf eine Alkoholkrankheit, sollte man eine Entziehungskur anbieten. Wenn er das Angebot nicht annimmt, sollte man eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen. Führt der Arbeitnehmer beruflich ein Kraftfahrzeug oder nimmt sonst motorisiert am Straßenverkehr teil, sollte man zur eigenen Absicherung sofort eine fristlose Kündigung in Betracht ziehen. (masi)