Impressumspflicht auch bei Facebook

Unternehmen, die sich auf Facebook oder anderen Social Media-Seiten darstellen, müssen auch dort ihre Impressumspflicht erfüllen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 11 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Hier droht wohl die nächste Abmahnwelle: Die Informationspflichten für Unternehmen gelten auch für die kommerzielle Darstellung der Firma in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook – die werden hier allerdings nur selten erfüllt. Dabei unterliegen die Unternehmen auch hier den entsprechenden Anforderungen, die sich aus dem Telemediengesetz für die Präsentation im Internet ergeben. Das bedeutet im Klartext: Wer in solchen Netzwerken auch nur für seine geschäftlichen Tätigkeiten wirbt, muss ein vollständiges Impressum angeben.

Das hat das Landgericht Aschaffenburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11) bestätigt. Geklagt hatte ein Medienunternehmen gegen einen Konkurrenten. Beide präsentierten sich mit einer eigenen Facebook-Seite im Netz, der Wettbewerber hatte allerdings nur Kontaktdaten wie Adresse und Telefonnummer veröffentlicht und kein juristisch korrektes bzw. vollständiges Impressum. Der Kläger empfand u.a. die fehlende Angabe über die Gesellschaftsform als einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß und klagte.

Die Richter gaben der Klage statt und verwiesen auf die Anforderungen des §5 des Telemediengesetzes. Demnach zählt ein vollständiges Impressum zu den Pflichtangaben, die zudem leicht erkennbar und erreichbar sein und außerdem permanent zur Verfügung stehen müssten. Das sei hier nicht der Fall. Dass das vollständige Impressum auf der Website der Firma zu finden sei – auf die man auch von der Facebook-Seite über einen Link kommt – reiche eben nicht aus. Die Richter betonten, dass die Impressumspflicht für alle geschäftlich genutzten Seiten im Netz gelte, also auch für Auftritte in Social Media Netzwerken.

Unternehmer, die in sozialen Netzwerken für ihre Produkte und Dienstleistungen werben, sollten die dort hinterlegten Angaben also dringend überprüfen und gegebenenfalls den Anforderungen anpassen. Wer das versäumt, riskiert eine Abmahnung vom Wettbewerber. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)