AVM darf Modifikation von Router-Firmware nicht verbieten

AVM muss es grundsätzlich dulden, dass andere Unternehmen Software anbieten, mit der Besitzer einer Fritzbox die Linux-basierte Firmware des Routers modifizieren können.

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Von
  • Dr. Oliver Diedrich

AVM muss es dulden, dass andere Unternehmen Software anbieten, mit der Besitzer einer Fritzbox die Linux-basierte Firmware des Routers modifizieren können. Das hat das Landgericht Berlin diese Woche im Rechtsstreit zwischen AVM und der Cybits AG entschieden. Damit hat sich das Gericht der Argumentation der Cybit AG angeschlossen, dass AVMs Versuch, die Modifikation der Firmware seiner Router aus urheber- und markenrechtlichen Gründen zu verbieten, gegen die GPL verstößt. Der Vertrieb der Software Surfer-Sitter der Cybits AG bleibt allerdings weiterhin untersagt.

Surf-Sitter der Cybits AG ist eine Kinderschutz-Software, mit der sich Surfzeiten festlegen und Webfilter einrichten lassen. Die Software steht auch in einer Variante zur Installation auf Routern wie der Fritzbox zur Verfügung; bei der Installation wird die Firmware des Routers heruntergeladen, modifiziert und wieder auf den Router aufgespielt. AVM sieht darin unter anderem einen Verstoß gegen sein Urheberrecht und erwirkte im Januar letzten Jahres eine einstweilige Verfügung, die der Cybits AG den Vertrieb der Software untersagt, sofern damit die "Firmware bzw. Teile hiervon bearbeitet und umgearbeitet sowie in Teilen unverändert bzw. in Teilen abgeändert weiter gebraucht" werden. Gleichzeitig reichte der Router-Hersteller eine Klage ein.

Die Cybits AG und der als Streithelfer am Prozess beteiligte Harald Welte, Linux-Entwickler und Gründer von gpl-violations.org, sehen durch die Forderung von AVM hingegen die GPL verletzt, unter der der Linux-Kernel und weitere Bestandteile der Firmware stehen. Die General Public License der Free Software Foundation erlaubt es ausdrücklich, GPL-lizenzierte Software zu verändern und auch in veränderter Form weiterzugeben. In der Anhörung vor Gericht konzentrierte sich der Streit auf die Frage, ob ein Router eher als geschlossenes System aus Hard- und Software anzusehen sei, dessen Modifikation der Hersteller – ähnlich wie bei einem Telefon mit SIM-Lock – verbieten könne, oder als Computer, auf dem der Besitzer zusätzliche Software installieren darf.

In seiner Entscheidung lehnte das Gericht die Forderung von AVM ab, den Vertrieb der Cybits-Software grundsätzlich zu verbieten. Sowohl Cybits als auch Dritte dürften Veränderungen an der Fritzbox-Firmware vornehmen; auch ist es Cybits nicht verboten, Software zu vertreiben, die dem Benutzer hilft, Modifikationen vorzunehmen. Allerdings gab das Gericht einem von AVM gestellten Hilfsantrag statt und verbot den Vertrieb der Cybits-Software aus wettbewerbsrechtlichen Gründen, falls diese dazu führt, dass in der Konfigurationsoberfläche des Routers fehlerhafte Statusinformationen angezeigt werden. Der Hilfsantrag von AVM hatte darauf abgehoben, dass der Einsatz der Software von Cybits zu Fehlfunktionen des Routers führt, die vom Benutzer nicht zu erkennen sind.

Für Weltes Anwalt Till Jaeger ist das Urteil "eine erfreuliche Entscheidung, die die Intention der GPL stützt und für die gesamte Embedded Industrie, die auf Linux setzt, wichtig ist". Welte zeigte sich "hocherfreut, dass das Gericht jeglichen Anspruch AVMs, jede Veränderung an den GNU GPL-lizenzierten Komponenten der Fritz!Box-Firmware zu kontrollieren, zurückgewiesen hat." Es sei ein Schlüsselaspekt der Freie-Software-Bewegung, dass jeder aufbauend auf bestehenden Programmen und Produkten weiterentwickeln dürfe.

AVM sieht sich durch das Urteil grundsätzlich bestätigt, da Surf-Sitter für die Fritzbox in der vorliegenden Form nicht verbreitet werden darf. Laut dem Urteil müsse es die Cybits AG unterlassen, mit ihrer Software "so auf die FRITZ!Box einzuwirken, dass auf der Konfigurationsoberfläche der FRITZ!Box fehlerhafte Anzeigen zur Internetverbindung und zur Kindersicherung erfolgen", erklärte AVM. In Bezug auf die GPL würden sich aus dem Urteil wie von AVM erwartet keine Veränderungen ergeben. Das Unternehmen will seine Arbeit im Open-Source-Bereich "unvermindert und ohne Änderungen fortsetzen und weiterhin nachhaltig alle seriösen Entwicklungen unterstützen".

Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Parteien können gegen die Entscheidung Berufung einlegen. (odi)