Framing eines Fotos verletzt Urheberrechte

Das Einbinden von urheberrechtlich geschützten Fotos fremder Quelle in Frames stellt nach Ansicht des Landgerichts München eine Urheberrechtsverletzung dar.

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Von
  • Helge Helms

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 10. Januar 07 (AZ: 21 O 20028/05) entschieden, dass das Setzen von Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website das exklusive Recht des Urhebers verletzt, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagten hatten ein Foto einer Rußnase, ein Fisch mit dem geläufigeren Namen "Zährte", von einer anderen Webseite per Frame auf ihrer eigenen Webssite eingebunden. Vom Inhaber der Rechte am Foto hatten sie keine Genehmigung eingeholt. Dieser verlangte daraufhin die Unterlassung der Nutzung des Fotos. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Rechtsverletzung dann vor, wenn ein Foto von einer fremden Internetseite innerhalb eines Frames wiedergegeben wird, ohne dass vom Urheber hierzu die Erlaubnis eingeräumt wurde. Während ein einfacher Link zulässig sei, stelle das "Framing" ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraphen 19a UrhG dar. Nach dieser Vorschrift steht dieses Recht jedoch nur dem Urheber des Werks zu.

Öffentlich zugänglich gemacht werde ein Werk dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken. Es komme nicht darauf an, ob eine Kopie der Datei auf demselben Server abgelegt wird wie der übrige Inhalt der Webseite. Vielmehr reiche es bereits aus, wenn die besagte Datei durch die Software der Website von einem fremden Server angefordert und direkt auf den Rechner des Nutzers geladen werde. Wer also ein Bild von einer fremden Webseite per Frame in die eigene einbinde, mache sich den Inhalt genauso zu eigen, als wenn die Zulieferung vom eigenen Server erfolge.

Das Ergebnis entspricht bisherigen Gerichtsentscheidungen zur Framing-Problematik. Allerdings ist die Begründung neu. In der bestehenden Rechtsprechung hatte das Landgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001 (AZ: 28 O 141/01), darauf abgestellt, dass Framing eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe sei. Ebenso hatte das Landgericht München I 2002 (7 O 4002/02) einen Urheberrechtsverstoß mit Verletzung des Rechts auf Vervielfältigung begründet. (Helge Helms) (hob)