Europäischer Gerichtshof gegen zentrales Filter- und Sperrsystem

Der EuGH hat entschieden, dass eine präventive Überwachung des gesamten Netzverkehrs durch einen Provider nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Provider dürften nicht gezwungen werden, Datenübertragungen auf rechtswidrige Inhalte hin zu kontrollieren.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 61 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass eine präventive Überwachung des gesamten Netzverkehrs durch einen Internetprovider nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Zugangsanbieter dürften nicht gezwungen werden, Datenübertragungen auf rechtswidrige Inhalte hin zu kontrollieren und zu filtern. Der Beschluss wendet sich gegen eine "aktive Beobachtung sämtlicher elektronischen Kommunikationen im Netz des betreffenden Providers" und mithin "jeder zu übermittelnden Information" aller Kunden eines Anbieters. Der EuGH folgte im Kern dem Schlussantrag seines Generalanwalts Cruz Villalón vom April.

In dem konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit der belgischen Verwertungsgesellschaft Sabam gegen den Provider Scarlet Extended (AZ: C-70/10). Dieser war 2007 von einem Brüsseler Gericht dazu verdonnert worden, Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden durch Filesharing zu unterbinden, wenn Werke aus dem Sabam-Repertoire betroffen sind. Das von Scarlet angerufene Berufungsgericht wandte sich daraufhin an den EuGH und bat ihn zu klären, ob das auf eigene Kosten einzuführende, zeitlich unbegrenzte Filter- und Sperrsystem insbesondere mit der EU-Grundrechtecharta in Einklang zu bringen sei.

Die angerufenen Luxemburger Richter verweisen nun laut einer Mitteilung (PDF-Datei) darauf, dass Rechteinhaber generell zwar gerichtliche Anordnungen gegen Zugangsanbieter beantragen können, wenn deren Dienste von Dritten zu Copyright-Verstößen genutzt werden. Solche Verfügungen beträfen nationales Recht, dabei müssten aber EU-Vorgaben wie die E-Commerce-Richtlinie mit ihren Haftungsbestimmungen für Provider beachtet werden. Danach dürften nationale Stellen keinen Zugangsanbieter verpflichten, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.

Der EuGH hält auch die Auflage des Brüsseler Gerichts nicht für vereinbar mit dem Grundrechtsschutz in der Gemeinschaft. Dazu gehöre zwar auch das Recht an immateriellen Gütern. Dieses sei jedoch nicht schrankenlos, es müsse daher nicht bedingungslos geschützt werden. Die Filteranordnung hätte die unternehmerische Freiheit von Scarlet erheblich beeinträchtigt. Zudem würde das Überwachungssystem tief in die verbrieften Rechte der Kunden auf den Schutz ihrer Privatheit und auf freien Empfang oder Versand von Informationen eingreifen. So müssten etwa IP-Adressen gesammelt werden – wobei es sich um "personenbezogene" und somit besonders schützenswerte Daten handle – und Nutzer identifiziert werden. Darüber befürchtet der EuGH, dass das Filtersystem auch zur Sperre von zulässigen Inhalten beitragen könnte. (anw)