Deutsche Post darf 1&1 Ident-Verfahren doch verweigern

Die Deutsche Post ist nicht verpflichtet, der Konkurrenz Post-Ident-Dienstleistungen für De-Mail anzubieten, entschied ein Oberlandesgericht und überstimmte damit die vorige Instanz.

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  • dpa

Die Deutsche Post muss nach einem Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts ihr Verfahren für eine gesicherte Identifizierung von Personen nicht der Konkurrenz zur Verfügung stellen. Das Gericht überstimmte damit ein Urteil des Landgerichts Köln, das nach einer Klage der 1&1 Internet AG im März entschieden hatte, die Deutsche Post müsse der Konkurrenz das Verfahren anbieten (Aktenzeichen VI-U (Kart) 14/11). Der Senat hat keine Revision zugelassen.

Das Verfahren wird für die sogenannte De-Mail genutzt, ein spezielles E-Mail-Angebot zur verschlüsselten Übermittlung elektronischer Mitteilungen mit garantierter Absender-Identität. Die Deutsche Post steht mit ihrem E-Postbrief im Wettbewerb zur 1&1 Internet AG (United Internet) und der Deutschen Telekom, die auf das De-Mail-Angebot der Bundesregierung setzen. Der Versand von De-Mails verspricht hohe Gewinne – die Deutsche Post verlangt für jede Übermittlung einer sicheren Mail mit 55 Cent, den gleichen Betrag wie beim Briefporto.

Kunden des De-Mail-Angebots von 1&1 müssen draußen bleiben.

(Bild: Deutsche Post)

Nach der Entwicklung der De-Mail-Angebote hatte die Deutsche Post einen Vertrag mit 1&1 zur Nutzung der Post-Ident-Dienste zum Jahresende 2010 gekündigt. Das Kölner Landgericht hatte entschieden, das Verhalten der Deutschen Post sei kartellrechtswidrig. In der Berufung der Deutschen Post AG wies das Oberlandesgericht nun die Klage der Postkonkurrenten ab. Die Post habe ihre Marktmacht weder missbräuchlich noch diskriminierend ausgenutzt, hieß es im Urteil. Der Ident-Markt werde nicht abgeschottet, weil die beiden Postkonkurrenten für den Identifizierungsservice auf einen anderen Dienstleister zurückgreifen könnten.

Die 1&1 Internet AG will nun nach Angaben eines Sprecher die genaue Urteilsbegründung abwarten, um mögliche rechtliche Schritte zu prüfen. Die Kläger können nach Mitteilung des Gerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. (jh)