Facebook: Landtag Schleswig-Holstein kritisiert Datenschützer

Der Landtag Schleswig Holstein kritisiert in einem Gutachten den juristischen Standpunkt des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zum Like-Button von Facebook.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Marc Störing

Die vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) ausgelöste Diskussion um den Datenschutz beim Social-Media-Einsatz ist um eine Wendung reicher: Der schleswig-holsteinische Landtag hat in einem nun veröffentlichten juristischen Gutachten (PDF-Datei) den Standpunkt der landeseigenen Datenschutzbehörde kritisiert. Die Behörde hatte Unternehmen, Behörden und Privatpersonen im Zuständigkeitsgebiet Schleswig-Holstein davor gewarnt, einen Like-Button auf der jeweils eigenen Homepage einzusetzen oder eine Fanpage bei Facebook zu betreiben. Nach Ansicht der Behörde sei damit ein Datenschutzverstoß verbunden.

Unter Juristen ist diese Auffassung hingegen umstrittenen. Kern der Frage ist unter anderem, ob dynamische IP-Adressen grundsätzlich als sogenanntes "personenbezogenes Datum" dem Datenschutz unterfallen. Während sich die Landesdatenschutzbehörden im Rahmen eines informellen Zusammenschlusses, dem sogenannten "Düsseldorfer Kreis", einheitlich auf diese Lesart festgelegt hatten, urteilen Gerichte bis heute unterschiedlich zu der Frage und verneinen vielfach einen solchen Personenbezug der IP-Adressen. Einige weitere Landesbehörden schlossen sich dennoch dem ULD an.

Bemerkenswert ist nun die Deutlichkeit, mit der das Parlament den juristischen Standpunkt der Datenschutzbehörde als kaum haltbar beschreibt. Zwar hatte auch bereits eine vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages erstellte Ausarbeitung (PDF) die juristische Auseinandersetzung zwischen dem beliebten Social Network und der deutschen Landesbehörde beleuchtet. Doch das Ergebnis war wenig kraftvoll: Zu einer konkreten Empfehlung für Website-Betreiber zur Verwendung beziehungsweise Nichtverwendung der verbreiteten Facebook-Plugins konnten sich die Verfasser des Gutachtens nicht durchringen.

Nun aber kritisieren die Ausführungen aus Schleswig Holstein den Standpunkt der eigenen Landesbehörde erheblich deutlicher. Eine zentrale Passage lautet: "Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So wird zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrscht Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blendet somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus."

Auch sonst stellen die Verfasser fest, dass es sich bei der Auffassung des ULD um "eine im Ergebnis vertretbare, aber äußerst umstrittene Position handelt, deren Erfolgsaussichten unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung und der im Schrifttum vorherrschenden Ansichten vom Wissenschaftlichen Dienst als gering eingeschätzt werden." Im Streitfall ist letztlich nicht die Auffassung der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde, sondern der zuständigen Gerichte maßgeblich. Die nun veröffentlichten Ausführungen des Landtages erinnern daran, dass für betroffene Unternehmen, die sich auf Facebook oder Google+ präsentieren, die Chancen gut stehen, sich vor Gericht gegen ein datenschutzbehördliches Vorgehen erfolgreich wehren zu können. Der Einsatz von Facebook oder Google+ dürfte also weniger riskant sein, als es die derzeitige Aufregung um die Sichtweise der Behörden vermuten lässt. (uma)