Glücksspiel-Sperrverfügung in NRW aufgehoben

In den im August 2010 versandten Sperrverfügungen wurden die Provider Vodafone und die Deutsche Telekom dazu aufgefordert, die Angebote der Wettanbieter BWin und Tipp24 für Kunden in NRW per DNS-Manipulation zu sperren.

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Von
  • Torsten Kleinz

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer nun bekannt gegebenen Entscheidung die Sperrverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf gegen zwei Glücksspiel-Seiten für rechtswidrig erklärt.

In den im August 2010 versandten Sperrverfügungen wurden die Provider Vodafone und die Deutsche Telekom dazu aufgefordert, die Angebote der Wettanbieter BWin und Tipp24 für Kunden in NRW per DNS-Manipulation zu sperren. Der Vollzug war ausgesetzt worden, als beide Provider gegen die behördliche Verfügung Rechtsschritte ergriffen hatten. Die Sperrverfügungen waren kurz vor der Ablösung des Düsseldorfer Regierungspräsidenten Jürgen Büssow (SPD) erlassen worden, der bereits 2002 die Sperrung zweier Seiten mit nationalsozialistischen Inhalten angeordnet und juristisch durchgefochten hatte. Zum Zeitpunkt des Erlasses der neuerlichen Sperrverfügungen war schon die Diskussion um eine Überarbeitung des Glücksspiel-Staatsvertrags aufgeflammt.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Düsseldorf widersprachen der Auffassung der Bezirksregierung, dass die Provider als Störer in Anspruch genommen werden könnten, weil sie mit ihren Internetanschlüssen den Abruf der Webseiten ermöglichten. Im Gegensatz zu dem Mediendienststaatsvertrag, auf den sich die Bezirksregierung bei ihren vorangegangenen Sperrverfügungen gestützt hatte, sei im Glücksspielstaatsvertrag nicht ausdrücklich die Inanspruchnahme von Nichtverantwortlichen vorgesehen gewesen, erläutert das Gericht in der heise online vorliegenden Entscheidung. Stattdessen gelte das im Telemediengesetz festgelegte Haftungsprivileg für Zugangsprovider. "Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG sind nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift für fremde Informationen nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben", heißt es in dem Urteil. Für die Klägerin Vodafone treffe dies zu.

Auch als "Nichtstörer" könne der Provider gemäß dem Allgemeinen Ordnungsrecht nicht zur DNS-Sperre verpflichtet werden, da die Sperrverfügung ermessensfehlerhaft ergangen sei. So habe die Behörde zwar wegen des Verstoßes gegen Glücksspielstaatsvertrag und den Strafgesetzbuches zurecht von einer "erheblichen Gefahr" ausgehen dürfen, da die Illegalität der Angebote in mehreren Entscheidungen bereits gerichtlich festgestellt worden war. Doch sei die Sperrungsverfügung gegen zwei ausgesuchte Provider kein geeigneter Schritt zur Behebung dieser Gefahr. So hätten Kunden einfach durch die Wahl eines anderen Providers die DNS-Sperre umgehen können, was bei den betroffenen Unternehmen zu Wettbewerbsnachteilen führen würde. Zwar sei eine völlige Ausschaltung der Gefahr praktisch unmöglich, es müsse sich aber um einen "Schritt in die richtige Richtung" handeln. Die Richter rechneten es der Bezirksregierung auch negativ an, dass lediglich zwei Glücksspielangebote gesperrt werden sollten.

Zudem habe die Behörde die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung absehbaren rechtlichen und politischen Veränderungen nicht ausblenden dürfen. Da der Gesetzgeber in dem damals vorliegenden Entwurf der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrags Liberalisierungstendenzen gezeigt und das grundsätzliche Online-Verbot von Glücksspielen aufheben wollte, hätte in die behördliche Entscheidung einfließen müssen. Die Richter nehmen auch Bezug auf das Zugangserschwerungsgesetz gegen kinderpornographische Angebote, das beim Erlass der Sperrverfügungen bereits ausgesetzt worden war.

Die vorliegende Entscheidung bezieht sich alleine auf die Klage von Vodafone, eine ähnliches Urteil im Fall der Deutschen Telekom wird für Januar erwartet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ausdrücklich eine Berufung zugelassen, weil die Zulässigkeit von Netzsperren gegen Glücksspielseiten noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Auf Anfrage von heise online teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit, dass sie derzeit nicht beabsichtigt, Rechtsmittel einzulegen. (jk)