Impressumspflicht auf Facebook: Streitigkeiten nehmen zu

Eine Abmahnwelle ist zwar noch nicht im Gang, doch die Auseinandersetzungen nehmen zu: viele Unternehmen nehmen die Impressumspflicht auf Facebook nicht ernst genug.

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Lesezeit: 7 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Auch bei Facebook gilt für Unternehmensseiten eine Impressumspflicht. Das hat zuletzt das Landgericht Aschaffenburg bestätigt (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11). Dennoch nimmt ein Großteil der auf der Social Media-Plattform aktiven Unternehmen das Thema noch immer auf die leichte Schulter. Das ist ein Fehler, wie Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke im Exklusiv-Interview mit heise resale erklärt.

Das Landgericht Aschaffenburg hat bestätigt, dass Unternehmer, die auf Facebook geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen, ein vollständiges Impressum angeben müssen. Droht hier die nächste Abmahnwelle?

Dr. Jaeschke: Dass auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt, ist im Ergebnis keine neue Erkenntnis des Landgerichts Aschaffenburg. Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz, nämlich den Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) , dass geschäftsmäßig genutzte Internetauftritte impressumspflichtig sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf beispielsweise hat darauf schon 2007 hingewiesen ( Urteil vom 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07). Eine wirkliche Abmahnwelle sehe ich derzeit nicht, obgleich derartige Facebook-Streitigkeiten nach meinem subjektiven Empfinden sicher deutlich zugenommen haben.

Warum reicht es nicht aus, von der entsprechenden Facebook-Seite auf die Homepage des Unternehmens zu verlinken, wo sich die entsprechenden Angaben ja finden?

Dr. Jaeschke: Die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) dienen u.a. der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher sogennante Marktverhaltensregeln im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Nach § 5 Abs. 1 TMG sind u.a. Informationen über den Dienstanbieter wie Name und Anschrift und bei juristischen Personen Informationen über die Rechtsform sowie den Vertretungsberechtigten "leicht erkennbar", "unmittelbar erreichbar" und "ständig verfügbar" zu halten. Wenn der Verkehr lediglich über einen Link zu einer Webseite des Anbieters gelangt und dann dort nach einem Impressum suchen muss ist u.a. keine leichte Erkennbarkeit gegeben. Die Pflichtangaben müssen jedoch einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Darüber hinaus muss auch klar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht. Schon das ist bei einem bloßen Link nicht gegeben.

Dr. Lars Jaeschke, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er berät bundesweit Unternehmen und Persönlichkeiten u.a. im Marken-, Medien- und Wettbewerbsrecht und ist Verfasser zahlreicher Publikationen auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, vor allem des Markenrechts. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ipjaeschke.de

Wie sollten die Pflichtangaben benannt werden, um auf Nummer sicher zu gehen?

Dr. Jaeschke: Ich rate meinen Mandanten dazu, einen Reiter "Impressum" bei ihrem gewerblichen Facebook-Account anzulegen bzw. anlegen zu lassen. Bezüglich der Bezeichnung werden Titel wie z.B. "Nutzerinformationen" o.ä. mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt nach wohl herrschender Meinung bereits in der Bezeichnung "Nutzerinformationen" für die Pflichtangaben ein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Derartige wettbewerbswidrige Handlungen sind zu unterlassen. Die Wiederholungsgefahr kann vorgerichtlich dann nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die entstandenen Abmahnkosten sind grundsätzlich zu erstatten.

Was heisst "grundsätzlich"?

Dr. Jaeschke: Zu ersetzen sind die erforderlichen Aufwendungen einer berechtigten Abmahnung. Obgleich im Wettbewerbsrecht Streitwerte von unter € 10.000 eher selten anzutreffen sind, hat etwa das Oberlandesgericht Celle kürzlich den Streitwert für einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Verstößen gegen § 5 TMG mit € 2.000 festgesetzt (Urteil vom 14.06.2011, Az.: 13 U 50/11.) Für Hauptsacheverfahren sah das Gericht einen Streitwert von € 3.000 als angemessen an. Es ist aber gut möglich, dass in anderen Gerichtsbezirken deutlich höhere Streitwerte zu Grunde gelegt werden. Dies wird die Entscheidungspraxis zeigen.

Nun ist der Unternehmer in der Gestaltung der Unternehmensseiten auf Facebook ja nicht völlig frei, sondern muss sich an die Vorgaben von Facebook halten. Wer haftet denn, wenn das Impressum aufgrund der mangelnden grafischen Möglichkeiten für den User nicht auf den ersten Blick und schnell erkennbar ist?

Dr. Jaeschke: Wettbewerbsrechtlich haftet der Diensteanbieter für seinen gewerblichen Facebook-Auftritt selbst. Ob Rückgriffsansprüche o.ä. zum Beispiel in Bezug auf gezahlte Abmahnkosten existieren, hängt davon ab, ob der betroffene Unternehmer selbst unzureichende Pflichtangaben gemacht hat oder ob er etwa eine Agentur beauftragt hat, seinen Internet- bzw. Facebook-Auftritt zu betreuen. Dann sind Rückgriffsansprüche denkbar. Dies hängt aber vom Einzelfall und den jeweiligen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich haftet der Diensteanbieter, wenn bei der Webansicht einer Facebookseite nach dem Beispiel de-de-facebook.com/BEISPIELFIRMA kein rechtlich einwandfreies Impressum zum Abruf bereitgehalten wird.

Was meinen Sie mit Webansicht?

Dr. Jaeschke: Webansicht meint die Darstellung von gewerblichen Facebook-Seiten auf normalen Tisch-PC im Gegensatz zu mobilen Geräten bzw. "Smartphones". Hier ist problematisch, dass der erstellte "Impressums“-Reiter im Gegensatz zu den "Info"-Reitern auf Facebook-Seiten, die mit mobilen Geräten bzw. "Smartphones" abgerufen werden, derzeit nicht angezeigt wird. Dies führt zur der skurrilen Situation, dass im Moment wenn man die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg auch auf m.facebook.com/BEISPIELFIRMA-Seiten bezöge kein gewerblicher Facebook-Seitenanbieter ein rechtskonformes Impressum auf der Mobiltelefon-Darstellung von Facebook sicherstellen könnte. Zum einen hat der Facebook-Profilanbieter keinen Einfluss darauf, ob seine Seite über Mobiltelefone abgerufen wird. Zum anderen besteht auch keine Einflussmöglichkeit auf die Gestaltung der Darstellung auf solchen Geräten.

Wie ist hier die Rechtslage und was raten Sie gewerblichen Facebook-Nutzern?

Dr. Jaeschke: Die Problematik der Impressums-Darstellung bzw. Nicht-Darstellung unter m.facebook.com, also der mobilen Variante von Facebook, hat Gerichte soweit ersichtlich bislang noch nicht konkret beschäftigt. Es ist wünschenswert, dass auch Instanzgerichte differenzieren würden, wenn sie über eine solche Konstellation zu entscheiden hätten, da ein Unternehmen ansonsten zu einer faktisch unmöglichen Leistung verurteilen würde.

Dies wird ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz u.a. bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung berücksichtigen. Da derzeit die Anzeige des Impressums-Reiters unter m.facebook.com technisch wohl nicht möglich ist, sollte den Anforderungen des § 5 TMG dadurch Folge geleistet werden, indem die Pflichtangaben nach dem TMG hinter einem Reiter mit der Bezeichnung "Impressum" hinterlegt werden und ein zusätzlicher Reiter “Info” hinzugefügt wird, der ebenfalls die notwendigen Angaben nach § 5 TMG enthält. Es sollte also das derzeit rein tatsächlich Mögliche umgesetzt werden, indem zusätzlich hinter dem Reiter “Info” die notwendigen Angaben nach § 5 TMG vollständig aufgeführt werden. Parallel dazu könnte Facebook auf die Unzulänglichkeiten der Gestaltung für mobile Seiten im Facebook-Hilfebereich unter "Vorschläge und Feedback“ hingewiesen und zur Abhilfe aufgefordert werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gerichte hierzu positionieren, sollten Sie hierüber zu entscheiden haben. (Marzena Sicking) / (gs)
(masi)