Top Level Domain .at hat keinen zwingenden Bezug zu Österreich

Eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt die umstrittene Rechtsprechung des LG Hamburg zur Frage des Bezugs einer TLD zu einem Land.

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Von
  • Joerg Heidrich

Für viel Wirbel hatte im Dezember 2004 ein Urteil des Landgerichts Hamburg (324 O 375/04) gesorgt, nach dem die Top Level Domain ".at" keinen zwingenden Bezug zu Österreich aufweist. Das Landgericht hatte die Klage der österreichischen Sartorius GmbH gegen eine gleichnamige deutsche Privatperson auf Freigabe der Domain "sartorius.at" abgewiesen.

Diese umstrittene Rechtsprechung bestätigt nun auch das Landgericht Düsseldorf. Mit Urteil vom 16. Februar 2005 (2 a O 113/05) stellten die Richter fest, dass ein in Österreich ansässiges Unternehmen von einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person bei Namensgleichheit nicht ohne weiteres die Löschung einer "at-Domain" verlangen kann.

Nach Ansicht der Richter in Düsseldorf ist eine Ausnahme vom Prioritätsgrundsatz bei der Anmeldung von Domains nicht deswegen gerechtfertigt, weil es um einen Domain-Namen mit der TLD ".at" geht. Letztere werde zwar von dem Gebiet Österreich aus verwaltet, sodass die meisten Registrierungen der Domains sicherlich Bezug zu Österreich hätten. Vorausgesetzt werde ein solcher Bezug ausweislich der Registrierungsbedingungen aber eben gerade nicht. Daher könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr hinter der Domain mit der TLD ".at" zwingend ein Angebot mit österreichischem Bezug vermutet. Vielmehr weise, was auch dem Internetnutzer bekannt sei, ".at" lediglich auf die nationale Vergabeorganisation hin.

Nachdem die negative Feststellungsklage inhaltlich bereits durch die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung aus Hamburg erledigt war, erging das Urteil in der Sache nur noch hinsichtlich der Kosten, wobei sich diese an den Erfolgsaussichten orientieren. An diesen ließ die Kammer keinerlei Zweifel.

Gegenüber heise online wies der Vertreter der Privatperson, Rechtsanwalt Michael Terhaag, darauf hin, dass bei Domainregistrierungen von Gleichnamigen bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gelte: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Ebenso könne dem Privatmann nicht in Österreich verboten werden, unter seinem eigenen Namen dort off- oder online aufzutreten, so Terhaag. (Joerg Heidrich) / (pmz)