Sozialhilfeverein gewinnt im Rechtsstreit um Informationsfreiheit

Der Erwerbslosen-Verein Tacheles hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz von der Bundesagentur für Arbeit Einsicht in interne Unterlagen verlangt. Das Sozialgericht Düsseldorf gab dem Verein nun Recht.

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Von
  • Matthias Parbel

Der Wuppertaler Tacheles e.V. versteht sich als Interessenvertretung für Einkommensschwache. In dieser Funktion hatte der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein die Bundesagentur für Arbeit (BA) im April auf die Herausgabe von Durchführungshinweisen und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld verklagt. Dabei berief sich der Verein auf das zum Anfang dieses Jahres in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz. Das Düsseldorfer Sozialgericht hatte den Eilantrag am 23. Juni mündlich verhandelt und die BA nun in einem Vergleich vertraglich zur Offenlegung der internen Unterlagen verpflichtet.

Um die weit über 1000 Dokumente im Internet zugänglich zu machen, gewährte das Gericht der Behörde jedoch verschiedene Fristen. Sollten einzelne schutzwürdige Dokumente nicht fristgerecht veröffentlicht werden, muss die BA den Tacheles e.V. quartalsweise darüber informieren. "Damit wird für interessierte Bürger und die Betroffenen das Verwaltungshandeln der BA und der Arbeitsgemeinschaften nachvollziehbar und kontrollierbar", kommentiert Harald Thomé, Vorsitzender des Erwerbslosenvereins. Tacheles ging es in dem Verfahren gegen die BA in erster Linie darum, interne Dienstanweisungen zur Auslegung des Arbeitslosengeld (SGB III) und zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ebenfalls beim Arbeitslosengeld II (SGB II) öffentlich zu machen, um die Verwaltungspraxis und die Gewährung von Sozialleistungen transparenter zu machen.

Zur Informationsfreiheit in Deutschland siehe auch: (map)