Schaar sieht Licht und Schatten bei EU-Plänen zum Datenschutz

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat die geplante EU-Datenschutzverordnung prinzipiell begrüßt und die Kritik von Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich zurückgewiesen.

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Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat die geplante EU-Datenschutzverordnung prinzipiell begrüßt und die unter anderem von Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) geäußerte Kritik an den Brüsseler Plänen zurückgewiesen. "Ich sehe ein deutliches Bemühen, den Datenschutz in Europa auf ein höheres Niveau zu bringen", betonte Schaar am Dienstag in Berlin. Die geplante Verordnung, von der Entwürfe vorab ins Internet gelangt waren, wird voraussichtlich in der kommenden Woche von der Kommission angenommen.

Überrascht zeigte sich Schaar von den Befürchtungen Friedrichs und des Verfassungsrichters Johannes Masing, dass der Grundrechtsschutz durch den Vorstoß der EU-Kommission beeinträchtigt werde. In der europäischen Charta der Grundrechte sei der Datenschutz im Artikel 8 formell festgeschrieben, führte Schaar aus. "Das haben wir so im Grundgesetz bisher nicht." Die in ihrer Wirkung vergleichbare "recht positive Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum informationellen Selbstbestimmungsrecht" wird dem Datenschützer zufolge nicht obsolet. Entsprechende Bestimmungen seien bereits in die Grundrechte-Charta und den EU-Ausführungsvertrag eingeflossen. Diese Regelungen könnten ferner durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden.

Kritisch sieht Schaar, dass einzelne Bürger nicht mit einer Beschwerde an die Luxemburger Richter herantreten könnten. Die Bundesregierung müsse daher für eine entsprechende Möglichkeit eintreten. Der Datenschützer bemängelte, dass datenschutzrechtliche Sonderregelungen im Sozialrecht verdrängt werden könnten. Insgesamt stelle die im Raum stehende Verordnung aber eine Verbesserung in vielen Punkten gegenüber der bislang geltenden allgemeinen Datenschutzrichtlinie von 1995 dar. Der Verordnungsentwurf sehe fürs Gesundheitswesen und Beschäftigtendatenschutz auf nationaler Ebene viel Spielraum für eigene Gesetzgebung vor. Als "noch nicht aus einem Guss" bezeichnete Schaar die Ausführungen der Kommission, wann EU-Recht gelten soll. Er beklagte, dass beim Sitz einer Firma in einem Mitgliedsstaat künftig nur noch die dortige nationale Aufsichtsbehörde zuständig wäre.

Hierzulande rechnet Schaar mit einem deutlich höheren Druck auf die Datenschutzbehörden von Bund und Ländern, sich zu koordinieren, abzustimmen und gemäß dem neuen "Konsistenzgebot" mit einer Stimme gegenüber Brüssel zu sprechen. Die Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten solle durch ein unverbindlicheres Beratungsgremium für die Kommission abgelöst werden, rügte der Praktiker. Hier sei es inkonsequent, dass die Brüsseler Regierungseinrichtung einerseits auf die vollständige Unabhängigkeit der nationalen Kontrollbehörden dränge, andererseits die eigenen Machtbefugnisse aber ausbauen wolle. So sei bisher auch geplant, dass die Kommission auf dem verkürzten Gesetzgebungsweg ohne umfassende Beteiligung des EU-Rats und des Parlaments viele Zusatzbestimmungen zur eigentlichen Verordnung auf den Weg bringen könne.

Durch das zweite von Brüssel skizzierte Instrument einer neuen Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz erwartet Schaar für Deutschland wenig gravierende Änderungen. So gebe es hierzulande schon eine Reihe einschlägiger Vorgaben, die etwa Ansprüche auf Löschung oder Korrektur personenbezogener Daten sowie Benachrichtigungspflichten festschrieben. Die Kontrollrechte der Aufsichtsbehörden würden aber umfassend gestärkt. Die aufgezeigten Prinzipien könnten laut dem Datenschützer ferner in Widerspruch stehen zu den bestehenden EU-Vorgaben zur verdachtsunabhängigen Protokollierung von Nutzerspuren: Der bestehende Mechanismus zur Vorratsdatenspeicherung dürfte "nicht kompatibel sein" mit den neuen Ansätzen, meinte Schaar. An dem dazu bestehenden Rechtsakt werde sich aber trotzdem zunächst nichts ändern. Er setze daher auf die laufende Überarbeitung der einschlägigen Richtlinie. (vbr)