Urteil: DeNIC muss keine Glücksspiel-Domains sperren

Die Bezirksregierung Düsseldorf scheiterte vor dem Verwaltungsgericht mit einer Verfügung, nach der die deutsche Vergabestelle Domains nicht lizenzierter Glücksspielunternehmen löschen sollte.

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Von
  • Torsten Kleinz

Eine weitere Niederlage für die Bezirksregierung Düsseldorf: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer nun veröffentlichten Urteil entschieden, dass die deutsche Vergabestelle DeNIC Domains von nicht lizenzierten Glücksspielunternehmen nicht löschen muss. Ähnliche Ordnungsverfügungen der Behörde gegen zwei Zugangsprovider wurden in den vergangenen Wochen zurückgewiesen.

Die Bezirksregierung war bereits im Dezember 2008 gegen die DeNIC vorgegangen und hatte ihr per Ordnungsverfügung aufgegeben, die Domain eines unlizenzierten Anbieters von Online-Poker zu diskonnektieren. Obendrein verhängte die Behörde eine Verwaltungsgebühr von 1000 Euro. Nachdem die DeNIC erfolgreich gegen den Vollzug der Verfügung gerichtlich vorgegangen war, hob die Bezirksregierung die erste Ordnungsverfügung auf und erließ am 15. Januar 2010 eine zweite Verfügung. Darin führte sie aus, dass sie dem Anbieter bereits rechtskräftig das Anbieten von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen untersagt habe. Durch die Schaltung der .de-Domain, von der auf das internationale Angebot des Poker-Veranstalters weitergeleitet wurde, sei die DeNIC an der Bereitstellung des unlizensierten Glücksspiels beteiligt. Die Verwaltungsgebühr wurde auf 400 Euro reduziert.

Die DeNIC hob in Ihrer Klage gegen die Verfügung hervor, dass es ihr nicht möglich sei, eine Domain nur in Nordrhein-Westfalen unzugänglich zu machen. Die Vergabestelle habe nicht kausal dazu beigetragen, das Angebot des Wettanbieters zugänglich zu machen. Das Angebot bleibe zudem auch nach Löschung der .de-Domain über andere Domainnamen weiter erreichbar. Zudem sei die DeNIC nach den Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrags weder als Störerin, noch als Nicht-Störerin für das fremde Angebot haftbar zu machen.

Dieser Argumentation schloss sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf an. Die DeNIC sei hier nicht etwa wie von der Bezirksregierung angenommen als Inhalteanbieter tätig geworden, sondern lediglich als Zugangsvermittler nach Paragraf 8 des Telemediengesetzes. Als solcher stehe der DeNIC ein Haftungsprivileg zu. Auch als Nichts-Störerin habe die Bezirksregierung die DeNIC nicht in Haftung nehmen können, da dafür "eine gegenwärtige Gefahr für ein besonders bedeutsames Rechtsgut" bestehen müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so gewesen.

Die Entscheidung ist noch nichts rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung eine Berufung zugelassen. Eine Sprecherin der Bezirksregierung teilte auf Anfrage mit, dass die Behörde nicht plane Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. (ad)