Kein grundsätzlicher Anspruch auf Umtausch

Viele Kunden erwarten auch im stationären Handel ein Rückgaberecht. Der Händler kann es einräumen, muss aber nicht. Die Beweispflicht liegt beim Kunden.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Online-Handel boomt und das hat seine Gründe: kein Gedränge, keine Ladenschlusszeiten und ein komfortables Rückgaberecht. Viele Kunden haben sich schon so daran gewöhnt, dass sie hier die Waren sogar ohne Begründung zurückgeben können, dass sie das inzwischen auch im stationären Handel erwarten. Es gibt sicherlich auch Händler, die diesem Druck nachgeben und mit entsprechenden Services gegen den Online-Handel punkten wollen. Eine Verpflichtung zum Umtausch oder Rücknahme der Ware gibt es aber nach wie vor nicht. Darüber musste sich jetzt auch eine Verbraucherin vor dem Amtsgericht München belehren lassen.

Sie hatte in einem Laden Waren im Wert von insgesamt 347 Euro eingekauft, was offenbar ihrem Mann nicht gefiel. Der suchte nämlich zwei Tage später die Händlerin auf und wollte die Sachen zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Die Ladeninhaberin verweigerte dies jedoch. Die Kundin und ihr Mann zogen daraufhin vor Gericht und sagten hier aus, die Ladeninhaberin habe der Kundin das Umtauschrecht beim Einkauf zugesichert. Dies wurde von der Händlerin verneint.

Die Klage wurde vor dem Amtsgericht München abgewiesen. Wie die Richter feststellten, gibt es grundsätzlich kein Umtauschrecht bei Nichtgefallen der Ware. Dieses hätte vertraglich vereinbart werden müssen. Und auch dann beinhalte es nur den Austauch der Waren, aber nicht den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Auch dieser hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen. Nachdem die Händlerin eine solche Vereinbarung bestritten hat, hätte die Kundin sie nachweisen müssen. Dies sei ihr aber nicht gelungen (Urteil des Amtsgerichts München vom 27.12.11, AZ 155 C 18514/11). (masi)