Arbeitgeber dürfen Überstunden nicht pauschal anordnen

Wenn der Arbeitsvertrag keine Überstunden vorsieht, müssen Arbeitnehmer entsprechenden Aufforderungen auch nicht Folge leisten. Dies kann nur in einem Notfall erwartet werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Arbeitgeber, der Überstunden per Aushang am "schwarzen Brett" anordnet, darf sich nicht wundern, wenn die Arbeitnehmer dieser Anweisung nicht ohne weiteres Folge leisten. Abgesehen davon, dass das sicher kein guter Stil ist, müssen Angestellte keine Überstunden leisten, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt worden ist. Ist das nicht der Fall, müssen sie nur in einer echten Notlage einspringen, dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung bestätigt (Urteil vom 15.12.2011, Az. 2 SA 559/11).

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der die Entfernung von zwei Abmahnungen aus seiner Personalakte verlangte. Diese hatte er von seinem Arbeitnehmer erhalten, weil er Überstunden verweigert hatte. Sein Chef hatte per Aushang den Arbeitsbeginn um eine Stunde vorgelegt und den Mitarbeiter abgemahnt, nachdem dieser dennoch zur bisherigen Arbeitsbeginnzeit erschienen war. Obwohl dieser darauf hinwies, dass er laut Vertrag nicht zu Überstunden verpflichtet sei, wurde er zwei mal abgemahnt und klagte dagegen vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht gab ihm Recht und erklärte die Abmahnungen für ungerechtfertigt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, Überstunden zu leisten, auch ein Notfall habe nicht vorgelegen. Dieser hätte eine entsprechende Leistung aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht begründen können, dies sei hier nicht der Fall. Auch der Hinweis des Arbeitgebers, es habe sich lediglich um eine Verlagerung der Arbeitszeit gehandelt, sei falsch. Denn die Stunde, die der Arbeitnehmer hätte früher erscheinen müssen, sei zusätzlich zu leisten gewesen.

Dass der Mann der Anweisung nicht nachgekommen sei, sei somit kein arbeitsvertraglicher Verstoß. Die Abmahnungen hätten einem Pflichtverstoß gegolten, der objektiv nicht feststellbar sei und müssten daher aus der Personalakte entfernt werden. Unbeantwortet blieb die Frage, ob der Arbeitgeber die Arbeitszeit grundsätzlich um eine Stunde vorverlegen und den Arbeitnehmer für entsprechendes Zuspätkommen hätte abmahnen dürfen. (masi)