Urteil: Widerrufsausschluss bei fehlender Originalverpackung ist unwirksam

Nach einem Urteil des LG Coburg darf ein Onlineshop-Betreiber einen Kauf-Widerruf eines Kunden nicht abweisen, weil die Originalverpackung des Produkts fehlt.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Onlineshop-Betreiber dürfen keine Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, wonach der Widerruf nur dann akzeptiert wird, wenn die Ware in der Originalverpackung zurückgesandt wird. Dies hat das Landesgericht (LG) Coburg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil bereits im März entschieden (Az. 1 HK 0 95/05). Auch eine Klausel, wonach der Käufer das Risiko für Transportschäden zu tragen habe, sei null und nichtig.

Vor Gericht gezogen war ein Händler, der bei eBay gewerbsmäßig mit Computern handelt. Er beanstandete, dass sein Mitbewerber weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer auf der Homepage angegeben hatte. Außerdem monierte er zwei AGB-Klauseln des Konkurrenten. Darin hatte sich der Mitbewerber vorbehalten, dass dem Widerruf und der Rückabwicklung des Vertrags nur dann zugestimmt werde, wenn der Kunde die Ware in der Originalverpackung zurückschickt. Zudem fand sich der Passus: "Bei Schäden geht die Gefahr zu Lasten des Käufers, nicht des Verkäufers".

Alle drei Kritikpunkte teilte auch das Landgericht und erblickte darin Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den AGB-Vorbehalt zum Widerrufsrecht ordneten die Richter als rechtswidrigen Vorteil ein. Nach Paragraf 312d BGB steht dem Kunde bei Onlinekäufen ein Widerrufsrecht zu. Er kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen zurücksenden und muss dann den Kaufpreis nicht bezahlen beziehungsweise erhält sein Geld zurück. Auf dieses Recht muss der Onlineshop-Betreiber gemäß Paragraf 355 BGB hinweisen. Nach Meinung der Richter ist ein Vorbehalt in den AGB nicht mit dieser Hinweispflicht zu vereinbaren, "da die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden kann".

Auch das Abwälzen des Risikos von Transportschäden auf den Käufer wertete das Gericht als unzulässig, da es den Verbraucher benachteilige, was Paragraf 475 BGB gerade verbiete. In Bezug auf Mitbewerber stelle ein derartiges Verhalten einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb dar. Schließlich könnten Kunden aufgrund einer derartigen Klausel erwägen, auf die Ausübung der ihnen zustehenden Rechte verzichten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)