Nur 20 Euro Schadensersatz bei Fotoklau

Das OLG Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil den Schadensersatz für unberechtigte Fotonutzung massiv eingeschränkt. Entscheidend ist nicht die Urheberrechtsverletzung, sondern der Wert der Bilder.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bilderklau im Internet ist verboten und trotzdem weit verbreitet. Immer wieder beschäftigen auch Fälle die Gerichte, in denen fremde Produktfotos zur Bebilderung des eigenen Ebay-Angebots genutzt werden. So auch in dem Fall, der jetzt vor dem OLG Braunschweig verhandelt wurde.

Hier hatte ein privater Anbieter insgesamt vier Bilder eines Monitors eingestellt, die er allerdings nicht selbst gemacht hatte. Urheber der Bilder war ein gelernter Mediengestalter, der auch einen gewerblichen Versandhandel betreibt. Von den hier angebotenen Produkten fertigte er selbst professionelle Bilder an und stellte diese zu Werbezwecken für seine Ware auch ins Internet. Er nutzt den Shop auch, um auf seine fotografische Arbeit aufmerksam zu machen.

Mittels eines Softwareprogramms stellte er fest, dass jemand vier Fotos eines Monitors, die er gemacht hatte, ungenehmigt für eine private Ebay-Auktion nutzte. Das war nicht der erste Fall: er hatte nach eigenen Angaben schon 20 bis 30 ähnliche Fälle erlebt. Und auch diesmal beauftragte er einen Anwalt, den Fotonutzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. In früheren Fällen hatte er lediglich selbst gefertigte Abmahnungen verschickt, hatte damit nach seiner Einschätzung aber nicht den gewünschten Erfolg.

In diesem Fall blieb auch die Abmahnung durch den Anwalt erfolglos und so reichte er Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten ein. Bei der Schadensersatzforderung sollte seiner Ansicht nach zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen werden. Demnach sah er einen Betrag von 150 Euro pro Foto plus einen "Verletzungszuschlag" von 100 Prozent auf jedes Grundhonorar für angemessen. Auch sollte der Beklagte die Anwaltskosten ersetzen.

Vor dem 2. Zivilsenat des OLG Braunschweig erlebte der Fotograf und Händler jedoch eine Niederlage. Denn das Gericht befand, dass der Fotograf keinesfalls mehr als 20 Euro pro Bild – also insgesamt 80 Euro – verlangen könne. Bei der Berechnung der Schadenshöhe könne nicht die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen werden, weil hier eben keine Empfehlungen für die Überlassung von Bildern für eine private Ebay-Auktion gegeben werden. Der Kläger habe nicht belegen können, dass diese Honorarempfehlungen auch für solche Fälle gelten sollen. Auch sei hier zwischen privaten und gewerblichen Nutzern zu unterscheiden, da bei einem privaten Ebay-Verkauf sicher nicht die gleichen Qualitätsansprüche an ein Foto gestellt werden, wie bei einem gewerblichen Händler. Dem privaten Anbieter gehe es nicht um die Qualität, sondern um seine Bequemlichkeit. Ein Fotograf, der mit seinen Bildern den privaten Anbieter bedienen will, werde deshalb kaum die gleichen Preise verlangen können, wie von gewerblichen Anbietern.

Deshalb sei entscheidend, was "vernünftige Vertragspartner" in so einem Fall als Vergütung vereinbart hätten. Den vom Fotografen selbst geforderten Preis von 150 Euro hielt das Gericht für unrealistisch: es fehle „eine repräsentative Vertragspraxis“, die einen so hohen Lizenzbetrag rechtfertigen würde. Auch habe der Kläger selbst bestätigt, dass er bisher überhaupt nur drei oder vier Anfragen hinsichtlich einer entsprechenden Nutzung seiner Bilder erhalten habe und noch kein einziges Foto auf dem Lizenzweg verkauft habe. Er habe bei seiner Forderung die Marktsituation völlig ausgeblendet. Auch seien die Bilder zwar professionell, aber das gestalterische Niveau nicht so außergewöhnlich, dass eine höhere als am Markt durchsetzbare Lizenzgebühr gerechtfertigt wäre. Mit anderen Worten: die Bilder waren den Preis, den er für die Nutzung forderte, offenbar nicht wert.

Zudem verneinten die Richter auch den Ansatz, dass eine hohe (Straf-)Gebühr auch dazu dienen sollte, den Urheberrechtsverletzer zu bestrafen und ihn somit dazu anzuleiten, künftig auf dem offiziellen Weg um eine Nutzungslizenz anzufragen. Solche Überlegungen, so die Richter, seien dem Schadensrecht fremd. Dieses ziele lediglich darauf ab, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen (Urteil vom 08.02.2012, Az.: 2 U 7/11). (masi)