Rechtssicherer Verkauf auf Amazon nicht möglich

Seine Waren beim Marktführer Amazon anzubieten, ist für viele Online-Händler attraktiv. Aus juristischer Sicht ist es allerdings eher bedenklich.

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Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Es gibt viele gute Gründe für Online-Händler, ihre Waren nicht nur im eigenen Shop, sondern auch auf Amazon anzubieten. Der wichtigste ist wohl die Möglichkeit, täglich Tausende von Interessenten zu erreichen. Doch diese Chance birgt auch zahlreiche juristische Risiken, wie Rechtsanwalt Jan Lennart Müller von der Münchner IT-Recht Kanzlei im Exklusiv-Interview mit heise resale erklärt. Der Experte warnt: Der Schaden für den Händler könnte im Zweifelsfall größer als der Nutzen sein. Denn wer von einem Wettbewerber abgemahnt wird und eine Unterlassungserklärung unterschreibt, kann seine Waren unter Umständen gar nicht mehr auf Amazon anbieten.

Herr Müller, wenn Sie nicht Anwalt, sondern Online-Händler wären: würden Sie Ihre Produkte heute auf Amazon verkaufen wollen?

Jan Lennart Müller: Mit meinem derzeitigen Wissen als Rechtsanwalt hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Amazon würde ich davon lieber Abstand nehmen wollen.

Warum?

Müller: Es ist für Händler derzeit nicht möglich, Waren auf Amazon rechtssicher anzubieten. Die Plattform Amazon stellt hierfür nicht die notwendigen Rahmenbedingungen zur Verfügung. Mit anderen Worten: die Händler sind gezwungen, ihre Waren wettbewerbswidrig anzubieten.

Rechtsanwalt Jan Lennart Müller ist seit 2009 in der IT-Recht Kanzlei München beschäftigt. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im IT-, Wettbewerbs-, Vertrags- und Urheberrecht. Er berät in seiner täglichen Praxis Online-Händler hinsichtlich des rechtssicheren Anbietens von Waren und Dienstleistungen im Internet.

Was genau meinen Sie damit?

Müller: Das LG Wiesbaden hat erst kürzlich festgestellt (Urteil vom 21.12.2011, Az.: 11 O 65/11), dass es für Händler auf Amazon nicht möglich ist, mit dem Kunden eine wirksame Vereinbarung über die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu treffen. Das Gericht begründet dies damit, dass AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Händler bei Vertragsabschluss auf deren Geltung hinweist und dem Käufer die zumutbare Möglichkeit verschafft, von diesen AGB Kenntnis zu erlangen. Zudem muss sich der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. Das Gericht erachtete keine dieser Voraussetzungen für gegeben an.

Warum ist eine wirksame Vereinbarung über die AGB des Händlers auf Amazon denn nicht möglich?

Müller: Bietet ein Händler auf Amazon ein Produkt an, erfolgt auf der Artikeldetailseite bisher kein eindeutiger Verweis auf seine eigenen AGB. Zudem kann der Kunde die AGB des Händlers weder im Laufe des Bestellvorgangs einsehen, noch muss er ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen.

Aber ist denn die Verwendung von AGB überhaupt zwingend für Händler?

Müller: Nein, es gibt keine grundsätzlich Verpflichtung zur Verwendung von AGB. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Händler auf Amazon in seiner Widerrufsbelehrung die sogenannte 40-Euro-Klausel verwendet – was auf einen Großteil der Händler ja sicherlich zutrifft. Dann ist er nämlich auch zur Vereinbarung einer Kostentragungsklausel in seinen AGB verpflichtet. Wenn nun aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers gar nicht Vertragsbestandteil werden, dann kann auch die besagte Klausel nicht wirksam vereinbart werden.

Lauern für Händler denn noch weitere Gefahren auf Amazon?

Müller: Durchaus! Das Stichwort "Widerrufsbelehrung" habe ich eben schon genannt. Händler sind beim Verkauf von Waren auf Amazon grundsätzlich verpflichtet über ein Widerrufsrecht zu belehren. Hinzu kommen noch zahlreiche Informationspflichten, die dem Kunden vor Vertragsschluss deutlich mitzuteilen sind. Auch das ist oftmals gar nicht möglich. In manchen Angeboten auf Amazon findet sich zwar ein Link namens "Umtausch- und Rücknahme bei…". Zum einen lässt diese Beschreibung aber nicht erahnen, dass sich dahinter AGB oder eine Widerrufsbelehrung finden lassen, zum anderen ist diese Verlinkung sehr klein gehalten und am Ende der Artikeldetailseite "versteckt". Damit genügt dieser Link nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Um noch einmal auf das aktuelle Urteil aus Wiesbaden zurückzukommen: Könnte es sich dabei nicht um einen einmaligen "Ausreißer" der Rechtsprechung handeln?

Müller: Eher nicht. Denn es existieren bereits Entscheidungen der Landgerichte München, Stuttgart und Hamburg aus dem Jahre 2011, welche ebenfalls die Vereinbarung von AGB auf Amazon bzw. eine rechtswirksame Belehrung des Kunden hinsichtlich zwingender Informationspflichten und der Widerrufsbelehrung für nicht möglich erachten. Es kann daher nicht von einem einmaligen Ausreißer gesprochen werden.

Welche Bedeutung haben diese Gerichtsentscheidungen für die Händler auf Amazon?

Müller: Es liegen bislang zwar nur einige wenige Gerichtsentscheidungen vor, allerdings besitzen diese enorme Sprengkraft. Sollten diese Entscheidungen aus Wiesbaden & Co. Schule machen, wird die Luft für Händler auf Amazon spürbar dünner!

Was meinen Sie damit?

Müller: Aufgrund der ergangenen Gerichtsentscheidungen ist davon auszugehen, dass ein rechtskonformes Anbieten auf Amazon derzeit wohl nicht möglich ist. Es steht zu befürchten, dass sich eine Vielzahl von Abmahnern auf die Verkaufsplattform Amazon einschießen wird. Die Folge wäre, dass Händler befürchten müssten, wegen der vorgenannten Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Hinzu käme dann immer noch die Aufforderung des Abmahners an den abgemahnten Händler, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kosten einer solchen Abmahnung liegen erfahrungsgemäß zwischen 600 und 1.000 Euro.

Ist es für den abgemahnten Händler denn von Nachteil eine solche Unterlassungserklärung abzugeben?

Müller: Mit der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung schießt sich der abgemahnte Händler selbst von der Plattform Amazon. Ihm droht nämlich die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Abmahner, wenn er weiterhin über Amazon verkauft, ohne die AGB wirksam zu vereinbaren bzw. die Belehrungs- und Informationspflichten ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Diese Gefahr der Zahlung einer Vertragsstrafe kann der Händler nur dann wirksam ausschließen, wenn er den Verkauf auf Amazon vollständig aufgibt. Eine drastische, wohl aber auch notwendige Reaktion des Abgemahnten bei Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Und damit hätte der Abmahner einen Konkurrenten weniger auf Amazon?

Müller: Vollkommen richtig. Ein vom Gesetzgeber eröffnetes Instrument, unliebsame Konkurrenz auf Amazon loszuwerden. Allerdings ist Vorsicht geboten: Sollte der Abmahner selbst Waren auf Amazon anbieten, kann es schnell passieren, dass der Abmahner seine eigene Medizin zu schmecken bekommt, da er Gefahr läuft eine Gegenabmahnung zu kassieren. Die Folge wäre, dass sich die beiden Streithähne gegenseitig von der Plattform Amazon vertreiben würden.

Ist es um Händler auf Amazon wirklich so schlimm bestellt?

Müller: Naja (zögert), schlimm ist ein relativer Begriff. Aber ich bin der persönlichen Auffassung, dass Amazon lange genug Zeit hatte, für seine Händler die notwendigen Rahmenbedingungen für einen rechtskonformen Verkauf zu schaffen. Leider haben wir die Erfahrung gemacht, dass Amazon erst dann tätig wird, wenn das Unternehmen hierzu gerichtlich gezwungen wird. Wenn nun aber Händler im Nachgang an eine erhaltene Abmahnung die Plattform Amazon verlassen müssen, um weitere Verstöße zu vermeiden, könnte ein eventueller Händlerschwund Amazon dazu bewegen, endlich tätig zu werden.

Was sagt Amazon denn zu dem Ganzen?

Müller: Wir haben mit Amazon vor kurzem Kontakt aufgenommen und um eine Stellungnahme gebeten. Leider haben wir bis zum heutigen Tag auf unsere Anfrage keine Antwort von Amazon erhalten.

Wie wird es für die Händler auf Amazon nun weitergehen?

Müller: Es bleibt zu hoffen, dass Amazon nun schnell tätig wird und effektive Maßnahmen ergreift, um einen rechtssicheren Handel auf der Plattform zu gewährleisten. Gerne sind wir bereit, mit Amazon gemeinsam ein Konzept für den rechtssicheren Verkauf zu entwickeln. Das setzt allerdings von Seiten Amazon generell ein Interesse voraus, für die Händler einen sicheren Rechtsrahmen schaffen zu wollen.

Was raten Sie Händlern auf Amazon?

Müller: Händler sollten trotz der aktuellen Rechtsprechung nicht verzweifeln und alles in ihrer Macht stehende tun, um rechtssichere und umfassende Rechtstexte auf Amazon zu veröffentlichen. Für einen juristischen Laien ist das aber eine kaum zu bewältigende Aufgabe. Deshalb sollten Händler, die auf Amazon anbieten, auf jeden Fall einen Experten damit beauftragen, die angebotenen Waren und Werbetexte umfassend auf ihre Rechtskonformität hin zu prüfen. Das bedeutet, dass die Artikelbeschreibungen, Preiswerbungen, aber auch den Bestellvorgang und die versandten E-Mail-Nachrichten der Händler genau geprüft werden sollten, ob sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Nur so lässt sich die Gefahr einer Abmahnung minimieren. (map)
(masi)