Urteil: Werbelinks müssen bei Online-Medien klar gekennzeichnet sein

Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin trennt das Online-Portal der Bild-Zeitung Inhalt und Werbung nicht ausreichend.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Falls bei Artikeln von Online-Medien ein Link zu einer externen Homepage mit Werbung führt, muss dies innerhalb des Textes kenntlich gemacht werden. Fehlt es daran, so liegt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin eine unzulässige Schleichwerbung vor. Diese Praxis verstoße gegen das Trennungsgebot von Inhalt und Werbung. Eine Unterlassungsforderung von Mitbewerbern sei gerechtfertigt (Az. 5 U 127/05).

Geklagt hatte ein freier Journalist, der den Start eines redaktionell gestalteten Verbraucherschutzportals für Konsumenten zu den Bereichen Finanzen und Wirtschaft geplant hatte. Ihn störte, dass der Online-Ableger der Bild-Zeitung innerhalb der Berichterstattung einen Hyperlink zu einer Seite ("Volks-Sparen") gesetzt hatte, die wiederum zu einer externen Reklameseite führte. Auf den Werbecharakter hatte die Bild.de-Redaktion nicht hingewiesen.

Das Kammergericht als zuständiges Oberlandesgericht für Berlin gab dem Journalisten in der Berufung recht. Nach Auffassung der Hauptstadtrichter stellen derartige Hyperlinks eine verbotene Schleichwerbung dar und seien nicht mit dem Trennungsgebot von Paragraf 13 Absatz 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift muss Werbung "als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein". Zwar sind nach Ansicht des Kammergerichts Anbieter von Mediendiensten im Web nicht dazu verpflicht, das Wort "Anzeige" zu verwenden. Der Reklamecharakter müsse aber derartig eindeutig sein, dass für den "Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird". Daran fehle es aber bei der Querverweisen, wie sie bei Bild.de des Öfteren zum Einsatz kommen.

Das vorliegende Urteil ist bereits die zweite Entscheidung zur Vermischung von Werbung und redaktionellen Inhalten gegen Bild.de. Bereits im Juli vergangenen Jahres musste sich das Landgericht Berlin mit dieser Frage beschäftigen. Angerufen hatte das Gericht der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Dem Argument von Bild.de, dass gerade jüngere Surfer von einem generellen Werbecharakter im Web ausgingen und deshalb eine Kenntlichmachung nicht notwendig sei, erteilten die Richter damals eine Absage. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)