usedSoft und Oracle streiten vor dem EuGH

Nach jahrelangem Streit vor nationalen Gerichten haben sich jetzt Oracle und usedSoft vor dem Europäischen Gerichtshof getroffen. Nach wie vor geht es darum, ob der Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen zulässig ist.

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Von
  • Arnd Böken

Am 6. März 2012 hat der Europäische Gerichtshof im Rechtsstreit zwischen Oracle und usedSoft verhandelt, einem Anbieter "gebrauchter" Softwarelizenzen. Oracle hatte usedSoft auf Unterlassung verklagt und war vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München erfolgreich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sache dann im Februar 2011 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Rechtlicher Hintergrund ist der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz. Dieser besagt, dass der Käufer eines urheberrechtlich geschützten Werkes, etwa eines Buches, es weiterverkaufen darf. Das Urheberrecht des Autors ist auf Grund des ersten Verkaufs erschöpft. Ob dieser Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt und welche Reichweite er hat, ist zwischen den Gerichten umstritten. Der BGH, das höchste deutsche Zivilgericht, hat in der Entscheidung von Februar 2011 die Ansicht vertreten, der Erschöpfungsgrundsatz gelte, wenn das Softwareunternehmen die Originalsoftware auf CD/DVD verkauft habe. Wenn dagegen der erste Käufer das Programm per Download bezogen habe, könne er die Lizenz nicht weitergeben. Nach Ansicht des BGH ist der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen ohne Übergabe einer Programmkopie rechtswidrig.

Da es hierbei aber um die Auslegung europäischen Rechts geht, hat der BGH diese Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. In der Verhandlung vor dem EuGH am 6. März 2012 konnten Oracle und usedSoft ihre Standpunkte darlegen. UsedSoft sieht sich nach der Verhandlung im Vorteil und meint, Oracle habe eine wichtige Rechtsposition aufgeben müssen, nämlich die Unterscheidung zwischen der Softwareüberlassung per CD/DVD und per Download. Oracle tritt dem klar entgegen und betont, man habe dem EuGH lediglich erläutert, dass in beiden Fällen der Erstkäufer einen Lizenzvertrag schließen müsse. Außerdem verweist Oracle darauf, dass sich die Europäische Kommission sowie die Regierungen von Frankreich und Italien seiner Ansicht angeschlossen und entsprechende Stellungnahmen vor dem EuGH abgegeben hätten.

Der Generalanwalt beim EuGH hat seine Stellungnahme für den 24. April 2012 angekündigt. Der Gerichtshof wird sein Urteil voraussichtlich noch in diesem Jahr verkünden. Es hat große Bedeutung für den Vertrieb von Software. Jetzt ist es aber zu früh, über den Ausgang des Rechtsstreits zu spekulieren. Solange kein Urteil des EuGH vorliegt, ist für die Praxis die Entscheidung des BGH aus Februar 2011 maßgeblich, in der er diesen Handel mit "gebrauchten" Lizenzen ohne Übergabe einer Programmkopie als unzulässig bezeichnet hat. Softwarekäufer verzichten im Moment besser auf den Kauf solcher "gebrauchten" Lizenzen, sie gehen sonst das Risiko ein, illegal Software zu nutzen und Geld zu verlieren. (ck)