LG Düsseldorf: Keine Störerhaftung eines Forenbetreibers

Der Heise Zeitschriften Verlag gewinnt einen Rechtsstreit um Foreninhalte gegen die "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft".

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Von
  • Joerg Heidrich

Mit Urteil vom 27. Juni 2007 hat das Landgericht (LG) Düsseldorf eine Klage der "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" (INSM) gegen den Heise Zeitschriften Verlag wegen Nutzeräußerungen im Forum von Telepolis abgewiesen (Az. 12 O 343/06). Demnach ist der Verlag nicht als Mitstörer für diese Äußerungen haftbar, da er den ihm obliegenden Pflichten durch die umgehende Löschung eines beanstandeten Beitrags ausreichend nachgekommen sei.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Telepolis-Artikel über den Eintrag der INSM bei der Online-Enzyklopädie Wikipedia. Ein User hatte im Forum zu dem Bericht seine Meinung über die Initiative geäußert und zudem dazu aufgerufen, durch eine gegenseitige Verlinkung Suchergebnisse bei Google zu beeinflussen. Nachdem die INSM den Verlag auf das Posting hingewiesen hatte, wurde das Posting, das Äußerungen enthielt, die zumindest hart an der Grenze des rechtlich Zulässigen waren, gesperrt. Trotzdem verlangte die Initiative die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Herausgabe der Nutzerdaten des Verfassers. Beides verweigerte der Verlag.

Nach Ansicht der Richter aus Düsseldorf hat die Initiative keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen. Es könne dahinstehen, ob diese selbst überhaupt rechtswidrig seien. Eine Haftung scheide bereits dadurch aus, dass der Verlag nicht als Störer zu qualifizieren sei. Die Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dabei sei zu beachten, dass einem Diensteanbieter keine allgemeinen Überwachungs- und Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden seien.

Eine solche Verpflichtung könne auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen wie etwa Sicherungspflichten hergeleitet werden. Sie würde den Verlag in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen wegen der sich ergebenden Haftungsrisiken letztlich unmöglich machen. Überdies fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Der Verlag sei seiner Verpflichtung zur Löschung der Äußerung unverzüglich nachgekommen, und weitere Rechtsverletzungen seien nicht eingetreten.

Das LG Düsseldorf bestätigt mit seiner Entscheidung die jüngste Rechtsprechung etwa des LG Berlin, des OLG Düsseldorf und des OLG München. Eine weitaus restriktivere Linie gegenüber Forenbetreibern vertritt allerdings weiterhin das LG Hamburg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob die INSM gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird, ist noch nicht bekannt. (Joerg Heidrich) / (hob)