OLG Hamburg: Keine Verwendung von Unternehmensnamen als Titel eines Blogs

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg stellt die Verwendung eines Unternehmensnamens als Blog-Titel eine Namensrechtsverletzung dar.

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Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Beschluss des OLG Hamburg vom 31. Mai 2007 stellt die Verwendung eines Unternehmensnamens als [unternehmensname]blog.de eine Verletzung des Namensrechts aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGH) dar (Az. 3 W 110/07). Dies gelte auch dann, wenn die auf der Seite bereitgehaltenen Inhalte sich kritisch mit der Tätigkeit des fraglichen Betriebs auseinandersetzen.

Der Antragsgegner des Verfahrens hatte sich eine entsprechende Domain gesichert und dort ein Blog eingerichtet, mit dem er "unter extensiver Ausnutzung der Spielräume der grundgesetzlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit" die Aktivitäten des Unternehmens kritisch kommentieren wollte. Nach Ansicht des Gerichts habe er jedoch selbst keinerlei Rechte an diesem Namen und könne auch nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Dabei sei es ihm selbstverständlich unbenommen, sich mit den Aktivitäten des Unternehmens kritisch auseinanderzusetzen, und er dürfte auf den Gegenstand seines lnternetauftritts möglicherweise sogar unter Benutzung des Firmenschlagworts hinweisen. Eine solche Nutzung könne aber nicht in einer Weise geschehen, die bei potenziellen Besuchern der Seite die unzutreffende Erwartung begründe, unter der verwendeten Anschrift Inhalte der Namensinhaberin zu finden. Dies gelte insbesondere aufgrund der Tatsache, dass signifikante Anteile der Nutzer annehmen würden, dass sich hinter unter dem so bezeichneten Internetauftritt ein "Corporate Blog", also ein offizielles Tagebuch des Unternehmens, verbergen werde.

Weiterhin sei es auch nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten des Unternehmens unter einer Domain-Anschrift auseinander zu setzen, die vom Publikum der Antragstellerin zugeordnet werden wird. Unbeachtlich sei, dass eine Aufklärung über den Betreiber der Seite irgendwo auf der Website erfolgt. Vielmehr sei bereits eine Zuordnungsverwirrung eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von dem Unternehmen bereitgestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen wird.

Das Urteil steht unter anderem im Widerspruch zu einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2001 (Az. 5 U 101/01). Dort hatten die Richter bezüglich der Domain oil-of-elf.de entschieden, dass eine nur vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internetseite keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung des Kennzeicheninhabers begründe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Nutzer unmittelbar beim Aufruf der Seite bemerke, dass es sich dabei nicht um ein Angebot des Ölriesen handele. (Joerg Heidrich) / (jk)