Klage gegen Abmahnung wegen Forums-Nickname erfolgreich

Nach einem Urteil des LG Hamburg war die Abmahnung eines Foren-Anbieters für einen angeblich das Markenrecht verletzenden Nickname unberechtigt.

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Von
  • Joerg Heidrich

Für große Aufregung hatte im Juni dieses Jahres die Abmahnung eines Forenbetreibers wegen eines Benutzernamens gesorgt. Der Inhaber einer Marke sah durch in der Nutzung seines Kennzeichens als Nickname seine Rechte verletzt und forderte den Betreiber des Kraftsport-Forums zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem sollte der Anbieter Anwaltskosten in Höhe von rund 5.200 Euro bezahlen. Zu Unrecht, wie nun das Landgericht Hamburg mit Versäumnisurteil vom 15. November 2005 feststellte (Az. 312 O 652/05).

Pikant an der Geschichte: Die Marke war beim Deutschen Patent- und Markenamt nur für die Klasse 36 und damit für den Bereich des Versicherungswesens eingetragen. Mit diesem Tätigkeitsfeld hat der Anbieter eines Kraftsport-Forums naturgemäß nur wenig Überschneidungen. Ohnehin waren sich die Juristen darüber einig, dass eine Markenrechtsverletzung bei einer reinen Nutzung als Nickname nicht anzunehmen sei. Schließlich wurde dem Abmahner neben einer überhöhten Kostenrechnung auch vorgehalten, dass der Betreiber des Forums regelmäßig erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung haftet. Eine solche Kenntnis wurde dem Anbieter allerdings nicht nachgewiesen.

Auf Grund dieser Rechtslage holte der Foren-Betreiber seinerseits zum Gegenschlag aus und ließ förmlich den Markeninhaber mitsamt Kostenrechnung abmahnen. Nachdem dieser darauf nicht reagierte, reichte er daraufhin eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Hamburg ein.

Dieses erließ nach Aussagen des Foren-Betreibers am vergangenen Dienstag in Abwesenheit des Markeninhabers ein Versäumnisurteil und gab darin den von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen statt. In der Entscheidung werde festgestellt, dass die Abmahnung unberechtigt war und auf rechtsmissbräuchliche Weise erfolgte. Darüber hinaus habe der Markeninhaber auch die anwaltlichen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Grundsätzlich kann gegen ein Versäumnisurteil zwar innerhalb von 14 Tagen noch Einspruch eingelegt werden. Nach Aussagen des Foren-Betreibers habe der Markeninhaber aber bereits angekündigt, von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch zu machen und die Entscheidung damit zu akzeptieren. Sofern die Entscheidung Rechtskraft erhält, wäre sie eine der vergleichsweise wenigen Fällen, in denen sich ein Abgemahnter mit Erfolg gegen eine offensichtlich unberechtigte Abmahnung zur Wehr gesetzt hätte. (Joerg Heidrich) / (jk)