Online-Durchsuchung: Zwischen Freiheitsrechten und moderner Ermittlungstechnik

Bekomme das BKA die Rechtsgrundlage für die heimliche Online-Durchsuchung von PCs, entwickle man eine jeweils auf den Einzelfall bezogene forensische Software, erklärte der BKA-Chef auf einer Podiumsdiskussion. Der Quellcode werde bei Gericht hinterlegt.

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Von
  • Monika Ermert

Eine klarere Differenzierung von Maßnahmen der Online-Durchsuchung und der Online-Überwachung und mehr Zeit bei der Diskussion dafür notwendiger Schutzmaßnahmen für die Bürgerrechte forderten Juristen bei einer Diskussion der Max-Planck-Gesellschaft und der Deutschen Bank in Freiburg zum so genannten "Bundestrojaner". Vor einem Vorpreschen im BKA-Gesetz für präventive Maßnahmen, wie es der Bundesinnenminister derzeit propagiert, warnte Michael Bruns, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte angekündigt, sie werde noch in dieser Woche eine Entscheidung zur Online-Durchsuchung herbeiführen. BKA-Chef Jörg Ziercke sagte in Freiburg, er rechne bei der heimlichen Online-Durchsuchung privater PCs mit zehn bis 20 Fällen pro Jahr, sollte das BKA-Gesetz die neue Maßnahme zulassen. Über im Kanzleramt geführte Gespräche zu dem Thema konnten die Diskussionsteilnehmer in Freiburg nichts sagen.

Wenn alles verschlüsselt auf Festplatten liege, gehe die "Verbrechensbekämpfung schweren Zeiten entgegen", meinte Ziercke. Der Zugriff auf die Daten bevor sie verschlüsselt abgelegt werden, sei daher unverzichtbar. "Wir müssen an den Rechner, bevor verschlüsselt wird", betonte Ziercke, der neben dem Terrorismus auch Rechtsextremismus, organisierte Kriminalität und Kinderpornographie per Online-Durchsuchung ausforschen lassen will: "Es geht nicht um den, der Musik runterlädt, oder glaubt, dass er das Internet zu anderen Zwecken nutzen kann."

Bekomme das BKA die notwendige Rechtsgrundlage für die heimliche Online-Durchsuchung von PCs, werde man eine jeweils auf den Einzelfall bezogene forensische Software entwickeln. "Den Quellcode werden wir beim Richter hinterlegen, wenn wir die Maßnahme beantragen", versicherte Ziercke. "Wir entwickeln keine Schadsoftware oder Software mit eigenen Verbreitungsroutinen." Per "Steuerungssoftware" soll anschließend der Rechner gezielt nach "Schlüsselbegriffen" abgesucht und ausgeforscht werden.

Er halte es für fatal, sagte andererseits Bruns, wenn im Rahmen der Prävention mehr Kompetenzen zugestanden würden als bei der eigentlichen Verfolgung von Straftätern. "Prävention und Repression müssen in diesem Bereich gleichziehen", forderte Bruns. Sonst kämen irgendwann Fälle zur Bundesanwaltschaft, bei denen die BKA-Ermittler online durchsucht hätten. "Was machen wir dann, dürfen wir das dann verwenden?" Im Übrigen ärgere ihn die "babylonische Sprachverwirrung" in der Debatte. "Es wird von Online-Durchsuchung gesprochen, und jeder versteht etwas anderes darunter." Laut Bruns muss zwischen der einmaligen Online-Durchsuchung und einer Online-Überwachung samt Zugriff auf die lediglich im Arbeitsspeicher vorhandenen Daten unterschieden werden. Die Online-Durchsuchung unterscheide sich von der klassischen Hausdurchsuchung nur darin, dass sie verdeckt passiere. Genau das hatte der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofes allerdings zum Anlass genommen, derartige Maßnahmen wegen fehlender gesetzlicher Regelungen für unzulässig zu erklären: Dafür sei eine neue Rechtsgrundlage notwendig.

Die Online-Überwachung sei zu unterscheiden von der Überwachung der Kommunikation übers Internet, die laut Bruns schon jetzt gedeckt ist durch Paragraph 100 a der Strafprozessordnung (StPO). Ein Gespräch über Skype oder eine E-Mail könne überwacht werden, die Ermittler seien gezwungen, ins Netz zu migrieren, wenn sie nicht künftig generell auf die Telefonüberwachung verzichten wollten. Grundgesetzlich schwierig sei dagegen die Möglicheit, die Adhoc-Eingabe von Daten durch einen Verdächtigen zu überwachen, die nicht die Kommunikation betreffen.

"Wir haben es mit einer Maßnahme zu tun, die tief in die Rechte des Einzelnen eingreift", sagte Frederik Roggan, stellvertretender Vorsitzender der Humanistischen Union. Es gehe mindestens beim BKA-Gesetz nicht um Täter, sondern um Verdächtige und um Ermittlungen im Vorfeld von Verbrechen, die möglicherweise in der Zukunft begangen werden könnten. "Es gibt gute Argumente, dass das nicht ohne Grundgesetzänderung zu machen ist, und wir müssen diskutieren, ob wir das wollen." Wird auf die Grundgesetzänderung verzichtet, meint Roggan, erwarte er eine weitere Nachhilfestunde in Verfassungsrecht für den Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht. Das hatte die ursprüngliche Regelung des Großen Lauschangriffs gekippt. Roggan vertritt die Verfassungsklage gegen das Verfassungsschutzgesetz in NRW, das die Online-Durchsuchung eingeführt hat.

Strenge Auflagen für einmalige Online-Durchsuchungen, wenn sie eingeführt werden sollten, forderte Ulrich Sieber, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht. Der Richtervorbehalt, wie bei den Telekommunkationsüberwachungen praktiziert, reiche nicht aus, sagte er. Ein dreiköpfiges Richterkollegium statt eines überlasteten Einzelrichters müsse entscheiden, betonte Sieber. Zudem seien Protokollierung und Offenlegungspflichten zu diskutieren. Ziercke und Bruns versicherten dagegen, die Online-Durchsuchung sei nicht als Standardmaßnahme gedacht. Warum, kommentierte Bruns, unterstelle man den allseits gescholtenen Beamten eigentlich, dass sie ausgerechnet im Sicherheitsbereich mehr machten, als unbedingt notwendig. Sieber warnte wiederum vor einem mit dem "Quantensprung in der Technik" verbundenen "Quantensprung in der Überwachung". Es müsse ernsthaft diskutiert werden: "Wie bringen wir die neuen Bedürfnisse der Ermittler zusammen mit den Freiheitsrechten der Bürger?"

Zu den Auseinandersetzungen um die erweiterte Anti-Terror-Gesetzgebung, die Anti-Terror-Datei sowie die Online-Durchsuchung siehe auch:

(Monika Ermert) / (jk)