Elektronische Umsatzsteuer-Voranmeldung verfassungsgemäß

Die Pflicht zur elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldung bleibt. Der Bundesfinanzhof hat ihre Verfassungsmäßigkeit bestätigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Schon seit 2005 sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt auf elektronischem Wege zu übermitteln. Rechtliche Grundlage dafür ist die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV). Im Rahmen der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) über Portal ElsterOnline bietet die Finanzverwaltung Betroffenen eine kostenlose Software an, mit der die Steueranmeldungen übermittelt werden können.

Gewerbetreibende und Unternehmen können sich unter Umständen von dieser Pflicht befreien lassen. Einem entsprechenden Antrag wird das Finanzamt aber nur stattgeben, wenn die Verpflichtung für den Betroffenen eine "unbillige Härte" bedeuten würde. Das bedeutet in der Praxis, dass die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein muss. Das ist der Fall, wenn er die finanziellen Mittel für die technischen Voraussetzungen nicht aufbringen kann oder aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht oder eingeschränkt in der Lage ist, die Pflicht zur elektronischen Datenübertragung zu erfüllen.

Wie ein Härtefall aber genau aussehen muss, damit der Unternehmer von der Pflicht befreit wird, ist eine andere Frage. Mangelnde Computererfahrung und ein hohes Alter reichen dazu nicht unbedingt aus. So jedenfalls im Falle einer GmbH & Co. KG, bei der nur zwei von vier Geschäftsführern diese Einschränkungen nachweisen konnten. Das Finanzamt sah keine unzumutbare Härte darin, die Durchführung den beiden anderen Geschäftsführern zu überlassen.

Daraufhin klagte das Unternehmen gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und begründete dies mit einer angeblichen Verfassungswidrigkeit. Über diesen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. März 2012 (Az. XI R 33/09) entschieden.

Dabei ist das Gericht der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Die Pflicht diene unter anderem der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere dem Finanzamt die notwendige Kontrolle, da die elektronischen Daten automatisch weiterverarbeitet werden können. Dies sei mit der Verfassung vereinbar. Auch sei diese Regelung nicht "unverhältnismäßig". Denn die Möglichkeit, sich in Härtefällen von der Pflicht befreien zu lassen, berücksichtige ja gerade die individuellen Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße.

Über den Antrag des Unternehmens auf einen Härtefall muss das Finanzamt aber trotzdem noch einmal entscheiden, weil es sein Ermessen im ersten Durchgang nach Ansicht der Richter fehlerhaft ausgeübt hatte. (gs)
(masi)