Auch Geschäftsführer dürfen nicht diskriminiert werden

Der Bundesgerichtshof hat das Gleichbehandlungsgesetz erstmals auf einen GmbH-Geschäftsführer angewendet. Die Botschaft: Auch Manager dürfen nicht diskriminiert werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn es um die Diskriminierung von Mitarbeitern geht, versteht der Gesetzgeber keinen Spaß. Zu ihrem Schutz hat er 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt. Unter dessen Schutz steht aber nicht nur der "kleine Angestellte", sondern auch der hochrangige Manager. Das hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem aktuellen Urteil bestätigt. Demnach ist auch der GmbH-Geschäftsführer, der wegen seines Alters diskriminiert wird, eindeutig ein Fall für das AGG.

Den Vorwurf der Altersdiskriminierung hatte ein Geschäftsführer erhoben, dessen auslaufender Vertrag 2009 nicht verlängert wurde. Der Mann war zu diesem Zeitpunkt 62 Jahre alt. Sein Dienstvertrag hatte eine Laufzeit über fünf Jahre. In dem Dokument war schriftlich vereinbart worden, dass Inhaber und Geschäftsführung spätestens zwölf Monate vor Vertragsablauf klären müssten, ob der Vertrag verlängert wird. Der Aufsichtsrat des Unternehmens beschloss im Oktober 2008 das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer nicht über den 31.08.2009 zu verlängern. Die Stelle wurde mit einem 41-jährigen Manager neu besetzt.

Der Ex-Geschäftsführer verklagte das Unternehmen auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Er vertrat vor Gericht die Auffassung, dass sein Dienstvertrag bzw. die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aufgrund seines Alters abgelehnt worden waren. Daher verstoße die Entscheidung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht gab ihr im Wesentlichen statt. Allerdings wollten die Richter dem Mann nicht die von ihm geforderten 110.000 Euro, sondern nur 36.600 Euro zugestehen. Dagegen legten beide Parteien Revision ein.

Bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestätigten die Richter nun, dass der Mann in unzulässiger Weise wegen seines Alters benachteiligt worden ist. Außerdem finde das AGG auch bei Geschäftsführern Anwendung, sobald es in dem Fall um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. Desweiteren wendeten die Richter die Beweislastregel des § 22 AGG an. Demnach muss der angeblich Benachteiligte nur Indizien für die Diskriminierung vorlegen. Das der Bewerber aus diesen Gründen nicht benachteiligt worden ist, muss dann das Unternehmen beweisen. Und Indizien gab es reichlich: Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte gegenüber Journalisten bestätigt, dass der Ex-Geschäftsführer aufgrund seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei und man sich für einen Bewerber entschieden habe, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne.

Dem Kläger wurde Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens zugesprochen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass bei der Feststellung der entsprechenden Summe von der Vorinstanz Fehler begangen wurden. Deshalb wurde die Sache zur Klärung teilweise an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 23. April 2012, Az.: II ZR 163/10). (gs)
(masi)