Hintergrund: Patt bei der Vorratsdatenspeicherung

Justiz- und Innenministerium konnten sich bei der von der EU-Kommission geforderten anlasslosen Speicherung von Verbindungsdaten nicht einigen. Die nähere Betrachtung zeigt, wo es hakt.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Bei der Vorratsdatenspeicherung haben sich das CSU-geführte Bundesinnenministerium und das FDP-geführte Bundesjustizministerium in eine Pattsituation hineinmanövriert. Bis zum Auslaufen der von der EU-Kommission gesetzten Frist am Donnerstag wird es keinen Kompromissvorschlag mehr geben. Die EU-Kommission wird lediglich ein Papier erhalten, in dem die Bundesregierung ihr weiteres prozedurales Vorgehen erläutern wird.

Innenminister Hans-Peter Friedrich hatte sich bis zur letzten Minute mit seiner Reaktion auf den vom Justizministerium vorgelegten Vorschlag Zeit gelassen, nämlich bis zum vergangenen Freitagnachmittag. Friedrich hatte zuvor behauptet, der Änderungsvorschlag enthalte "sowohl die Ideen von Frau Leutheusser-Schnarrenberger als auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der EU-Richtlinie", wobei er keinen Konflikt zwischen sich und der Justizministerin, sondern vielmehr einen zwischen ihr und dem europäischen Recht erkennen wollte.

Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, warum Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger den Lösungsvorschlag umgehend als "Kriegserklärung" bezeichnete: Das Innenministerium wollte letztlich die alte Vorratsdatenspeicherung wieder einführen, die Verkehrsdaten also für sechs Monate speichern. Dabei sollten alle Anbieter öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste zur Speicherung verpflichtet werden – unabhängig von der Zahl ihrer Kunden.

Auch wurden zahlreiche Konfliktpunkte nicht ausgeräumt. So kommt der Innenminister den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kaum entgegen. Obwohl sich beispielsweise die EU-Richtlinie nicht dazu äußert, ob Telekommunikations- und Internetdaten für nachrichtendienstliche Zwecke verwendet werden können, verlangte das Innenministerium genau dies: Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst sollen Zugriff erhalten, wenn eine "konkrete Gefahr" vorliegt. Dies entspricht zwar den Vorgaben des Gerichts, das den Zugriff entsprechend einschränkte. Allerdings wird bei konkreten Gefahren die Polizei präventiv oder sogar bereits repressiv tätig. Ein für die Nachrichtendienste relevanter Fall, die ja Vorfeldaufklärung betreiben, wäre insofern kaum denkbar. Dennoch beharrt das Innenministerium auf dieser wohl eher theoretischen Möglichkeit, obwohl sie sich an den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen bewegt.

Das Innenministerium beharrt darauf, Anonymitätsdienste zu erfassen. Auch dies verlangt die Richtlinie nicht, weshalb wohl kein anderer Mitgliedsstaat Anonymitätsdienste in seine nationalen Umsetzungen der Richtlinie einschließt. Dabei nutzt der deutsche Staat selbst Anonymisierung, um behördeninterne Kommunikation zu sichern. Darüber hinaus verpflichtet das Telemediengesetz Diensteanbieter, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Die Richtlinie verlangt zudem, dass die Vorratsdaten gegen "schwere Straftaten" verwendet werden sollen. Wie diese definiert werden, überlässt sie den Mitgliedsstaaten. Strafverfolger wie konservative Politiker werben für die Vorratsdatenspeicherung denn auch mit dem Argument, dass schwere Straftaten wie Mord und Erpressung oder terroristische Akte aufgeklärt werden sollen. Tatsächlich aber belässt es das Innenministerium nicht bei schweren Straftaten, sondern will den Zugriff auf die Daten schon bei Ordnungswidrigkeiten erlauben. Hier verlangte das Bundesverfassungsgericht allerdings einen Katalog der Tatbestände, die einen Zugriff rechtfertigen sollen. In seinem letzten Änderungsvorschlag lässt das Innenministerium genau diese Frage offen.

Zu den möglichen Ordnungswidrigkeiten gehört etwa das Mit-sich-Führen von unangemeldeten Bargeldbeständen. Eine Kabinettsvorlage, wie sie die EU-Kommission jetzt erwartet hatte, hätte genau ausführen müssen, welche Ordnungswidrigkeiten zum Datenzugriff berechtigen sollen. Anders als von Innenminister Friedrich vergangene Woche behauptet, legte das Innenministerium damit keinen Gesetzentwurf vor, der "sofort ins Kabinett" könnte.

Im Ergebnis erhalten die Strafverfolger nun nicht einmal die Daten, die sie im Rahmen des vom Justizministeriums skizzierten Verfahrens "Quick Freeze Plus" erhalten könnten, das einen Zugriff auf die Verbindungsdaten bei konkreten Anlässen sowie eine Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht sah in einer Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate nichts, was "auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre". Deshalb hätte es wohl mit Verweis hierauf durchaus Verhandlungsmasse gegeben. Die Strafverfolger dürfen nun darauf warten, bis sich beide Ministerien einigen oder die EU-Kommission eine reformierte Richtlinie vorlegt, die dann als Vorlage für eine deutsche Regelung dienen kann. Die EU-Kommission hat möglicherweise vergeblich darauf gehofft, dass die deutsche Bundesregierung ihr eine Blaupause liefern würde. (anw)