Widerrufsbelehrung mit Einleitung erlaubt

Eine Widerrufsbelehrung darf grundsätzlich keine anderen Erklärungen beinhalten. Ein kleiner Einleitungssatz ist aber erlaubt.

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Von
  • Marzena Sicking

Manchmal wundert man sich schon, womit sich der Bundesgerichtshof so beschäftigen muss. Beispielsweise mit der Frage, ob ein kleiner Einleitungssatz vor einer Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist.

So hatte ein Online-Händler, der Elektroartikel vertreibt, einen Konkurrenten abgemahnt, weil dieser vor seine Widerrufsbelehrung den Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ gestellt hatte. Er vertrat die Ansicht, dieser verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Es handle sich nicht um die vom Gesetzgeber klare und verständliche Widerrufsbelehrung, denn der Satz lasse den Leser im Unklaren darüber, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Deshalb wollte er seinem Wettbewerber verbieten, diesen Satz weiterhin zu benutzen.

Der Abgemahnte ging gerichtlich dagegen vor. Seine Argumentation: Auch mit dem beanstandeten Einleitungssatz halte er sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben. Und der durchschnittliche Kaufinteressent sei mit dem Verständnis des Begriffs „Verbraucher“ auch nicht überfordert. Der Fall wurde von den Kontrahenten bis zum Bundesgerichtshof ausgefochten.

Die Richter des I. Zivilsenast des Bundesgerichtshofs haben nun in einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass ein solcher Einleitungssatz nicht wettbewerbswidrig ist bzw. nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Auch müsse der Unternehmer nicht prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig gar nicht möglich sei. Die Abmahnung und die Forderung nach Unterlassung seien daher unbegründet gewesen (Urteil vom 9.11.2011, Az.: I ZR 123/10). (masi)