Urteil: Kein Einverständnis in Telefonwerbung durch Teilnahme an einem Gewinnspiel

Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf kann eine nicht durchgestrichene Klausel auf einer Gewinnspiel-Postkarte nicht als generelles Einverständnis zu Werbeanrufen gewertet werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 209 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf (Az. 38 O 145/06) vom 7. März 2007 kann eine nicht durchgestrichene Klausel auf einer Postkarte zur Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht als generelles Einverständnis zu Werbeanrufen gewertet werden. Kläger des Verfahrens war ein "gemeinnütziger Verein zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls". Die Beklagte bietet Telefondienstleistungen an. Zu Werbezwecken beauftragte sie unter anderem Unternehmen, Verbraucher unter deren privaten Telefonnummern anzurufen. Einen solchen Anruf erhielt ein Mitarbeiter des Klägers.

Einer daraufhin erfolgten Abmahnung durch den Verein widersprach die Beklagte mit der Argumentation, selbst kein Direktmarketing zu betreiben. Vielmehr bediene man sich Unternehmen, die sich vertraglich verpflichtet hätten, nur solche Personen zu kontaktieren, für die eine Einwilligungserklärung vorliege. Im Falle des angerufenen Mitarbeiters des Klägers habe dieser eine Postkarte zur Teilnahme an einer Verlosung ausgefüllt. Den dort vorhandenen Textzusatz "Bitte informieren Sie mich über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" habe der Betroffene nicht durchgestrichen. Der Verein klagte daraufhin auf Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten.

Die Richter des LG Düsseldorf gaben der Klage statt. Die Beklagte habe sich durch die Anrufe bei Verbrauchern zu Werbezwecken unlauter verhalten. Ohne Bedeutung sei die Tatsache, dass dafür Dritte eingesetzt wurden. Deren Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Dabei könne die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Mitarbeiter des Vereins die Postkarte tatsächlich ausgefüllt habe, offen bleiben. Ohnehin reiche dies nicht aus, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen. Denn mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel verbinde der Betroffene nicht "das Bewusstsein, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben". Dies gelte umso mehr, wenn sich ein solcher Satz im "Kleingedruckten" befinde.

Zum anderen lasse sich auch objektiv nicht erkennen, dass derjenige, der die Karte ausgegeben hat, damit bezwecke, Adressenhandel zu betreiben und so ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher werde die mögliche Tragweite eines solchen Satzes nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Joerg Heidrich) / (hob)