Überraschungsbesuch vom Finanzamt

Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt wird angekündigt, eine Umsatzsteuer-Nachschau nicht. Wie soll man sich verhalten, wenn die Finanzbeamten überraschend vorbeikommen?

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

So mancher Unternehmer wollte dem Finanzbeamten schon die Tür vor der Nase zuschlagen. Schließlich weiß doch inzwischen jedes Kind, dass eine Außenprüfung durch das Finanzamt vorher angekündigt werden muss. Das ist zwar richtig, doch den prüfenden Beamten steht noch ein weiteres Instrument zur Verfügung: Die Umsatzsteuer-Nachschau. Und die darf unabhängig von einer Außenprüfung und ohne Vorankündigung durchgeführt werden. Wenn während Ihrer Bürozeiten ein netter Herr vom Finanzamt bei Ihnen klingelt, dann sollten Sie ihn vielleicht doch reinlassen.

Vorausgesetzt, er kann Ihnen glaubhaft machen, dass er eine Überprüfung Ihrer Angaben durchführen will. Denn auch wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau besonders gerne bei Firmen durchgeführt wird, die noch in der Aufbauphase sind und jede Menge Vorsteuer ziehen, ohne große Umsätze zu machen: eine reiner Besichtigungsbesuch ist nicht erlaubt. Der Beamte muss Ihnen schon genau erklären, was er sich von der Prüfung eigentlich erwartet. Beispielsweise darf das Finanzamt durchaus nachschauen, ob die teuren Produktionsmaschinen tatsächlich angeschafft worden sind.

Dabei dürfen die Beamten Gründstücke und Räume des Unternehmens unangekündigt betreten. Allerdings nur während der offiziellen Geschäftszeiten. Haben Sie nur bis 18 Uhr geöffnet, müssen Sie um 20 Uhr keinen Prüfer mehr ins Haus lassen. Apropos Haus: Wenn sich Ihre Geschäftsräume in Ihrem privaten Haus befinden, bedeutet das noch lange nicht, dass der Finanzbeamte auch durch Ihr Wohnzimmer latschen darf. Sie müssen ihm lediglich Zugang zu den Geschäftsräumen gewähren. Ihr Privatbereich geht ihn hingegen nichts an.

Auf Verlangen müssen Sie dem Prüfer Ihre Geschäftspapiere und Aufzeichnungen vorlegen, die mit der Umsatzsteuer zu tun haben. Bevor Sie das tun, sollten Sie sich den Ausweis des Prüfers zeigen lassen. Sie wollen ja schließlich sicher gehen, dass hier ein Finanzbeamter und nicht der Mitarbeiter des Wettbewerbers vor der Tür steht. Wichtig: Die Nachschau bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass Sie Unterlagen, die sich auf weitere Steuerarten beziehen, bei diesem Termin nicht rausrücken müssen. Sie müssen auch keine weiterführenden Angaben machen. Da eine Prüfung durch das Finanzamt auf jeden Fall eine Stress-Situation ist, ist es ratsam, einen Fachmann – also z.B. den Steuerberater oder Anwalt – über den Besuch zu informieren. Auch wenn Sie ein reines Gewissen haben: bei der Aufregung sollten Sie sicher gehen, dass Ihnen kein Fehler passiert.

Tatsächlich kann die Umsatzsteuer-Nachschau noch weiteren Ärger bringen und in eine Außenprüfung übergehen, ohne dass vorher eine Prüfungsanordnung ergangen ist. Doch auch dabei darf eigentlich nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Außerdem muss der prüfende Beamte Sie darauf hinweisen und zwar schriftlich. Außerdem braucht es dafür einen konkreten Anlass, also Unstimmigkeiten in der Buchführung.

Theoretisch haben Sie übrigens auch die Möglichkeit, dem Finanzbeamten den Zutritt zu verwehren. Das ist in der Praxis aber keine gute Idee: Die Erfahrung zeigt, dass dies den "Verdacht" gegen Sie nur erhärtet und sich das Finanzamt nach so einem Rausschmiss ein besonders intensives Interesse an Ihrem Betrieb entwickeln dürfte. Die Nachschau sollten Sie deshalb nur ablehnen, wenn es in Ihrem Laden gerade wirklich "brennt", Sie z.B. mitten in der Inventur stecken. Wenn Sie die Ablehnung glaubhaft begründen können, wird der Finanzbeamte sicher Verständnis haben. Aber vergessen Sie nicht: der kommt wieder. (gs)
(masi)