Internet-Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Partner

Der Inhaber eines Internetanschlusses muss nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haften, die möglicherweise von seinem Ehepartner begangen wurden.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Internetanschluss in einem Haushalt wird üblicherweise auf eine Person angemeldet. Das schließt allerdings nicht aus, dass auch andere Mitglieder der Familie den Zugang nutzen. Mit der Frage, ob der offizielle Inhaber trotzdem für entsprechende Urheberrechtsverletzungen haften muss, hat sich jetzt der für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln beschäftigt (Urteil vom 16. Mai 2012, Az: 6 U 239/11).

In dem Fall ging es um ein Computerspiel, das unerlaubterweise an zwei Tagen über den Internetanschluss einer Frau zum Download angeboten wurde. Der Hersteller und Inhaber des Urheberrechts mahnte die Anschlussinhaberin daraufhin ab, forderte Unterlassung und Schadenersatz. Die Frau widersprach der Abmahnung. Sie habe den Urheberechtsverstoß nicht begangen. Der Anschluss sei zum betreffenden Zeitenpunkt außerdem hauptsächlich von ihrem – zwischenzeitlich verstorbenen – Ehemann genutzt worden.

Das Landgericht Köln, vor dem der Rechtstreit zunächst verhandelt wurde, entschied allerdings zugunsten des Rechteinhabers. Die Frau wurde zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil im Berufungsverfahren aber aufgehoben und die Klage abgewiesen.

In der Verhandlung ging es zunächst um die Frage, wer eigentlich beweisen muss, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber bzw. eben von einem Dritten begangen worden ist. Der Senat folgte dabei grundsätzlich der Linie des Bundesgerichtshofes, nach der die Vermutung naheliegt, dass der Anschlussinhaber selbst die Tat begangen hat. Wenn allerdings – wie in diesem Fall – die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen Ablauf vorhanden sei, müsse dies entsprechend berücksichtigt werden. Dann müsse nämlich der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft des Anschlussinhabers erbringen. Da das klagende Unternehmen den Beweis nicht erbringen konnte, sei davon auszugehen, dass nicht die Anschlussinhaberin, sondern ihr Ehemann das Computerspiel zum Download angeboten habe.

Des Weiteren stellten die Richter klar, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch für eine solche Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden muss. Die Tatsache, dass die Ehefrau den Anschluss auch ihrem Gatten zur Mitbenutzung überlassen hatte, löse noch keine Haftung aus. Dies wäre nur der Fall, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis von den illegalen Aktivitäten gehabt hätte oder gegenüber dem anderen Nutzer eine Aufsichtspflicht bestünde. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern den Zugang zum Internet über ihren Anschluss ermöglichen. Dann haben sie auch eine Prüf- und Kontrollpflicht. Die gibt es zwischen erwachsenen Ehepartnern aber nicht.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Urheberrechtsverletzung durch ihre Ehepartner soll jetzt noch höchstrichterlich geklärt werden. ()