Staatliches Glücksspielmonopol auch in NRW verfassungswidrig

Der Streit um Reichweite und Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols, bei dem auch Online-Wetten wie vom Anbieter bwin (vormals Betandwin) infrage gestellt werden, beschäftigt weiter die Gerichte.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Der Streit um Reichweite und Wirksamkeit des staatlichen Glücksspielmonopols, bei dem auch Online-Wetten wie vom Anbieter bwin (vormals Betandwin) infrage gestellt werden, beschäftigt weiter die Gerichte. Nun stufte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 2. August 2006 (Az. 1 BvR 2677/04) auch das staatliche Glücksspielmonopol des Landes Nordrhein-Westfalen als verfassungswidrig ein. Ein in Moers ansässiger privater Anbieter von Sportwetten hatte Verfassungsbeschwerde gegen eine behördliche Ordnungsverfügung zur Schließung seines Ladenlokals eingelegt, nachdem die zuvor angerufenen Verwaltungs- und Obverwaltungsgerichte dem Betroffenen keinen Rechtsschutz gewährten.

Die Karlsruher Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde des privaten Sportwetten-Anbieters nicht zur Entscheidung an. Doch hatte das Gericht zuvor bereits im vielbeachteten Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) das staatlichen Glücksspielmonopol des Landes Bayern für verfassungswidrig erklärt. Die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe hatte das Gericht wenig später mit Beschluss vom 4. Juli 2006 (1 BvR 2677/04) auch auf entsprechende Regelungen des Landes Baden-Württemberg übertragen.

Daher bezogen in der nun vorliegenden Entscheidung die Karlsruher Richter Stellung zur Regelung in Nordrhein-Westfalen: Auch im nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 fehle es sowohl in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung geltenden als auch in der aktuellen Fassung durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten. Das Verfassungsgericht widersprach damit ausdrücklich der zuvor vom Oberverwaltungsgericht vorläufig vertretenen Auffassung, die nordrhein-westfälische Regelung sei mit der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Einklang zu bringen.

Die Karlsruher Richter gaben damit dem Land Nordrhein-Westfalen auf, "den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen".

Siehe dazu auch:

(Marc Störing) / (jk)