Verfassungsrechtler kritisiert E-Voting

Der Hamburger Staatsrechtler Ulrich Karpen bezweifelt die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Wahlcomputern.

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Von
  • Richard Sietmann

Bei der Bundestagswahl am 18. September kamen in 2100 von insgesamt rund 80.000 Stimmbezirken bereits softwaregesteuerte Wahlgeräte der niederländischen Firma Nedap zum Einsatz. Diese Geräte saldieren am Wahlabend die auf die einzelnen Kandidaten und Parteien entfallenden Stimmen, eine von der Elektronik unabhängige Zählung gibt es nicht mehr.

Damit sei das Verfassungsprinzip der öffentlichen Stimmauszählung, der jedermann im Wahllokal beiwohnen kann, nicht mehr gewährleistet, meint der Staatsrechtler Professor Ulrich Karpen von der Universität Hamburg. "Letztlich ist nicht nur der Wähler, sondern auch der Wahlvorstand hilflos zu verstehen und zu erkennen, was in diesem Kasten geschieht. Sie müssen der Software und dem Hersteller vertrauen. Aber den entscheidenden Schritt, die Umsetzung der Wahlstimme in ein Ergebnis, das dann den Abgeordneten ins Parlament trägt, den kann der Bürger nicht mehr kontrollieren", erklärte er jetzt in einem Interview mit c't.

Nach der derzeitigen Rechtslage erfolgt die öffentliche Kontrolle stellvertretend durch Experten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), die einen Prototypen des Systems einer technischen Prüfung unterziehen, bevor die Bauartzulassung durch das Bundesinnenministerium erfolgt. Die tatsächlich eingesetzten Geräte müssen dann eine Baugleichheitserklärung des Herstellers tragen. Karpen sieht in diesem Verfahren keinen gleichwertigen Ersatz, denn "so wie der Wähler seine Stimme nicht delegieren kann, kann er auch die Öffentlichkeitsfunktion der Wahl nicht abtreten. Man kann sie auch nicht auf den Bundesinnenminister übertragen, denn der Minister wird ja erst durch das Parlament in sein Amt gewählt".

Der Paragraph 35 des Bundeswahlgesetzes lässt den Einsatz elektronischer Wahlgeräte zwar zu, doch ob die gesetzliche Regelung dem Demokratie- und Öffentlichkeitsprinzip entspricht, ist vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nie überprüft worden. "Das ist eine Bestimmung, deren Erlass sehr weit zurückliegt und hinter der die Vorstellung stand, dass ein Wahlgerät lediglich das Kreuzchenmachen ersetzt", meint Karpen. "Wenn sich das Bundesverfassungsgericht heute mit der Frage beschäftigte, müsste es wohl prüfen, ob ein softwaregesteuerter Koffer aus den Niederlanden, der auch die Auszählung übernimmt, diesen Voraussetzungen noch entspricht".

Dem Bundestagsausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung liegt wegen des Einsatzes der Wahlcomputer bereits ein Einspruch gegen das Ergebnis der Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag vor – im Falle einer Abweisung wären dann die Karlsruher Richter am Zuge.

Das vollständige Interview mit Professor Dr. Ulrich Karpen bringt c't in Ausgabe 1/2006 (ab Dienstag, den 27. Dezember 2005, im Handel):

  • E-Voting vs. Verfassung, Rechtliche Bedenken bei elektronischen Wahlmaschinen in Deutschland, c't 1/06, S. 80

(Richard Sietmann) / (jk)