Kein Auskunftsrecht für Plattenlabel auf Herausgabe von Provider-Kundendaten

Trotz des Verdachts illegaler Kopien von Musikstücken und deren möglicher Verbreitung über einen FTP-Server müssen Zugangsprovider nicht die Daten ihres Kunden, wie Name und Anschrift, mitteilen, so das Oberlandesgericht Hamburg.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann
  • Volker Zota

Trotz des Verdachts illegaler Kopien von Musikstücken und deren möglicher Verbreitung über einen FTP-Server müssen Zugangsprovider nicht die Daten ihres Kunden, wie Name und Anschrift, mitteilen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden und damit eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg kassiert.

Laut OLG fehle es für das Informationsverlangen unter anderem an einer rechtlichen Grundlage. Dies könnte sich allerdings demnächst ändern, da der Gesetzgeber neue Auskunftsregelungen plant. Voraus gegangen war der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Offensive der Musikindustrie. Im Kampf gegen Raubkopien hatte sie gleich mehrere gleichlautende Verfahren angestrengt, um an Kundendaten zu gelangen, denen zu konkreten Zeitpunkten bestimmte dynamische IP-Nummern zugewiesen waren, da der Verdacht der rechtswidrigen Verbreitung geschützter Songs bestand. Im Hamburger Fall ging es um einen FTP-Server, über den nach Auffassung des Musiklabels die Titel "Zwitter" und "Rein Raus" vom Album "Mutter" der Band Rammstein kostenlos herunter geladen werden konnten. Das Landgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und stützte sich dabei auf eine entsprechende Anwendung von Paragraf 101 a Urheberrechtsgesetz (UrhG). Auch wenn genannte Norm den Inhabern von Urheberrechten, wie beispielsweise Musikunternehmen, nicht unmittelbar einen Auskunftsanspruch gebe, so seien dennoch Access-Provider zur Herausgabe von Kundendaten verpflichtet. Begründung: Paragraf 101 a UrhG diene der "effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter".

Anders nunmehr das Oberlandesgericht: In seiner sehr detaillierten Begründung kommt es zu dem Ergebnis, dass der im Urheberrechtsgesetz geregelte Auskunftsanspruch nur denjenigen zur Auskunft über Herstellung und Verbreitung von Raubkopien verpflichte, der selbst an der Handlung beteiligt ist. Daran fehle es aber beim Access-Provider, da dieser lediglich den Zugang zum Web bereit stelle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne ein Provider auch deshalb nicht zur Rechenschaft gezogen werden, weil er aufgrund der Bereitstellung des Internetzugangs als so genannter Mitstörer an der Rechtsverletzung mitwirke. Daran ändere auch die gesetzliche Regelung in Paragraf 8 Absatz 2 Teledienstegesetz (TDG) nichts, wonach Access-Provider nach den allgemeinen Gesetzen trotz einer gewissen Haftungsprivilegierung zur "Entfernung und Sperrung" rechtswidriger Inhalte verpflichtet sind. Schließlich heiße "entfernen" und "sperren" eben gerade nicht, auch Auskunft erteilen zu müssen, so das OLG. Mit seiner Entscheidung liegt das OLG Hamburg auf der gleichen Linie wie das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Auch die hessischen Richter verneinen einen Auskunftsanspruch gegenüber Access-Providern, da der Anspruch der Aufdeckung und Trockenlegung von Quellen und Vertriebswegen von Plagiaten diene und zur Auskunft nur derjenige verpflichtet sei, der als Täter oder Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen beteiligt ist.

Ob die beiden Urteile auch in Zukunft Bestand haben werden, ist fraglich. Schließlich plant der Gesetzgeber im Rahmen des neuen Telemediengesetz (TMG) in Paragraf 12 Absatz 3 eine Auskunftsregelung, wonach Diensteanbieter "Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen" erteilen dürfen.

Juristen befürchten, dass es nicht bei einem "Dürfen" bleibt, sondern ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch zu Gunsten von Urheberrechtsinhabern statuiert wird. Auch aus Sicht des Datenschutzes wird die schwammige Formulierung der Auskunftsregelung scharf kritisiert. So spricht beispielsweise der stellvertretende Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, Johann Bizer, von einer "Kapitulation des Gesetzgebers vor dem Auftrag der Verfassung, normenklare und bestimmte Regelungen zu treffen". (Noogie C. Kaufmann) / (vza)